Guten Tag!
Unsere Tochter Jana ist am 13.01.10 schon 1 Jahr alt geworden. Das Elterngeld ist jetzt ausgelaufen. Ich habe die Möglichkeit, bei meinem alten Arbeitgeber (Versicherungsagentur) auf 400,00-€-Basis zu arbeiten.
Dazu habe ich ein paar Fragen. Ich habe bei der Recherche verschiedene Antworten darauf gefunden. Bin jetzt ratlos. Ich hoffe, dass ich hier bei Ihnen richtig bin.
- Habe ich einen Urlaubsanspruch?
- Gibt es Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld?
- Was ist, wenn ich krank bin? Behandlung wie "normaler" Arbeitnehmer mit Krankschreibung?
- Was ist, wenn Jana krank ist? Habe ich da die Möglichkeit, zu Hause zu bleiben, um sie zu betreuen?
- Kann ich irgendwo herausfinden oder zumindest Anhaltspunkte finden, wie viele Stunden ich pro Woche für die 400,00 € arbeiten muss? Orientiert sich der "Stundenlohn" an meinem Gehalt vor der Geburt?
Ich glaube, das war es erst einmal.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Tanja
Mitglied inaktiv - 02.02.2010, 13:30
Antwort auf:
Minijob
Hallo,
Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen
- Erziehungsurlaub: bis zu 3 J.
- Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!!
- Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit,
- Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
- bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen
Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen.
Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten.
Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2010