Sehr geehrte Frau Bader,
ich könnte ab September als Kinderpflegerin in einem kath. Kindergarten arbeiten. Meine jüngste Tochter ist nun 3 Jahre alt und wird im September 4 Jahre und ich kann sie mit in den Kindergarten nehmen, sie wird allerdings in einer anderen Gruppe betreut. Mein Mann arbeitet als Bauingenieur. Da wir keine Oma oder sonstige Bezugsperson in der Nähe haben, die mal auf unsere Tochter im Notfall aufpassen könnte, weiß ich nicht so recht, was ich im Falle einer Krankheit mit meiner Tochter machen soll. Bis jetzt war meine Tochter immer gesund und munter, aber in der Kindergartenzeit kommen doch meistens die ersten Krankheiten auf uns zu, so war es zumindest bei meinen Söhnen (10 und 14 Jahre). Sie waren in der Kindergartenzeit häufig krank und da ich noch nicht gearbeitet habe, hatten wir also auch kein Problem damit. Nun meine Frage: Darf auch mein Mann im Krankheitsfall zu Hause bleiben und unser Töchterlein beaufsichtigen, oder darf man sich abwechseln? Wie lange bleibt man dann zu Hause? Darf sich das Kind auch richtig auskurieren?
Ich würde die Stelle gerne annehmen und arbeite jeden Tag von 7 Uhr bis 14 Uhr und meine Kinder müssen somit auch nicht auf Ihre Mama verzichten, da ich ja nach dem Kindergarten und der Schule zu Hause bin.
Aber Bedenken habe ich wegen evtl. Krankheitsfall meiner Kinder doch.
Was meinen Sie?
Über eine Antwort freue ich mich sehr und schicke viele Grüße
danym
von
dannym
am 05.03.2014, 15:01
Antwort auf:
Krankheitstage beim Kind
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.03.2014
Antwort auf:
Krankheitstage beim Kind
Das kommt auf die Krankenversicherung an. Seid ihr beide gesetzlich versichert, dann darf jeder von euch 10 Tage im Jahr für die Betreuung eurer erkrankten Tochter in Anspruch nehmen. In dieser Zeit bekommt der betreuende Elternteil Lohnersatzleistung von der KK. Bei privater KV gibt es eine solche Regelung wohl nicht.
von
Julisa
am 05.03.2014, 21:03