Hallo Frau Bader,
ich habe mit meinem Mann gemeinsames Sorgerecht, wir sind beide im Angestelltenverhältnis. Damit stehen uns beiden je 10 Tage für die Pflege unserer Tochter zu.
Ist der Arbeitgeber VERPFLICHTET, den Tagen für die Krankenpflege des Kindes zuzustimmen oder ist das eine Art Kulanz?
Hintergrund meiner Frage:
Ich hatte eine Auseinandersetzung mit meinem Chef und er knallte mir an den Kopf, dass ich froh sein könnte, dass er bislang so großzügig gewesen sei, was die Freistellung für die Pflege meines Kindes angeht. Muss ich dafür dankbar sein, dass er mir mit einem noch nicht mal 2-jährigen Kind in 2009 9 Krankentage und in 2010 bislang 5 Krankentage ausschließlich für die Pflege meines Kindes (ich selbst war gar nicht krank) "genehmigt" hat?
Bemerken möchte ich, dass ich seit 18 Jahren in dem Unternehmen bin, man meine Krankentage wirklich an einer Hand abzählen kann und ich mich immer mit meinem Mann in die Kindpflege teile, d. h. ich bin im Büro von 7 bis 12 Uhr, am Nachmittag vertritt mich eine Koll. notdürftig.
Ich hatte im Moment des Gespräches kein wirkliches Argument dagegenzusetzen. Will dies aber auch nicht auf mir sitzen lassen und mich im Vorfeld rechtlicherseits absichern.
Vielen Dank.
Diana
Mitglied inaktiv - 12.07.2010, 15:44
Antwort auf:
Krankentage für Pflege des Kindes
Hallo,
man muss hier unterscheiden.
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Zum anderen gibt in einem Notfall das BGB Ansprüche bis zu 5 Tage, das wird aber sehr eng gesehen, da es zu Lasten des AG geht, der ja nichts mit der Situation zu tun hat.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.07.2010