Guten Tag! Bin frisch mit meinem 3.Kind schwanger (ET August 2014). Momentan noch in Elternzeit meines 2.Kindes (Ende April 2014). Ich bin selbständig mit krankengeld versichert. Ich wurde von meiner Gyn immer krank geschrieben, da ich als selbständige kein Beschäftigungsverbot erhalten kann und nicht arbeiten durfte. Wird diesmal sicherlich wieder so sein. Bekomme ich dann wieder Krankengeld bei Krankschreibung ohne dass ich nach der Elternzeit gearbeitet habe? Bekomme ich dasselbe Elterngeld, wenn ich nciht, aufgrund der Krankschreibung, nicht geareitet habe?? Habe im Internet gelesen, dass "Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit errechnet wird." Was können Sie dazu sagen?? Vielen herzlichen Dank!!
von novemberwind81 am 15.12.2013, 17:53