Frage: kinderlärm

eine zeit lang ging mal die aussage rum dass die bundesregierung ein gesetz erlassen wolle nachdem nicht mehr gegen kinderlärm geklagt werden könne. Mit der begründung das kinderlärm im weitesten sinne natürlich und von anderen mietern hinzunehmen sei. Ist das mittlerweile eigentlich durch? Oder wieder verworfen worden? Und wie sieht es aus mit kinderwagen im hausflur. Mir ist bekannt das diese bei ausreichend platz im hausflur abgestellt werden dürfen wenn man beispielsweise im 2. oder 3. og wohnt. Aber wie lange darf ein wagen da stehen? Nur kurzzeitig oder tagsüber? Wie sind hier die toleranzen? vielen dank im voraus Lany

Mitglied inaktiv - 12.06.2010, 19:18



Antwort auf: kinderlärm

Hallo, 1. Dazu gibt es nichts neues 2. Kinderwagen im Mietshaus Beim Streit mit dem Vermieter oder den Mitmietern, ob der Kinderwagen auch im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden darf, haben Kinderwagenbesitzer meist gute Chancen. Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete "Kinderwagenregelung", darf der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte allenfalls dann an, wenn Mitmieter aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs und des Treppenhauses durch den abgestellten Kinderwagen erheblich belästigt würden. Und selbst, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine "Parkverbot" für Kinderwagen im Hausflur vereinbart ist, kann dieses Verbot unwirksam sein. Zum Beispiel dann, wenn niemand durch den abgestellten Kinderwagen behindert wird und / oder wenn der Mieter auf den Abstellplatz im Hausflur angewiesen ist, weil er / sie sonst den Kinderwagen mehrfach täglich einige Stockwerke hoch und wieder runter schleppen müßte. Quelle: Deutscher Mieterbund Verbot zum Abstellen in der Hausordnung Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt. Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen". AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.06.2010



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