Frage: Gehalt im Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader. Ich arbeite als Erzieherin und habe bei meiner ersten Schwangerschaft ein sofortiges Beschäftigungsverbot erhalten. Nun ist im Mai 2017 meine kleine zur Welt gekommen und ich habe Elternzeit bis November 2018. Mein Plan ist aber das ich kurz vor November wieder schwanger werde. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr nahe, dass ich dann wieder ein Verbot erhalten werde, aber werde ich dann direkt wie bei der letzten Schwangerschaft bezahlt? Mein Vertrag ist bei 40 std. Ich würde ja gar nicht wieder arbeiten sondern ja vermutlich direkt ins Verbot, aber erhalte ich das selbe Geld wie beim ersten Verbot oder kann der Arbeitgeber mich sogar kündigen? Ich hoffe Sie verstehen meine Frage. Mit freundlichen Grüßen Tanja

von Tanilein am 25.01.2018, 07:25



Antwort auf: Gehalt im Beschäftigungsverbot

Hallo, Sie bekommen das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass sich die Gesetze zum 1.1.2018 geändert haben und Ihr Arbeitgeber gehalten ist, kein Beschäftigungsverbot auszusprechen sondern Sie umzusetzen. Voraussetzung für ihren Plan ist also, dass die Kinderbetreuung gewährleistet ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2018



Antwort auf: Gehalt im Beschäftigungsverbot

Die Gesetze bezüglich des BV haben sich zum 01.01.2018 geändert bzw. schauen die Krankenkassen nun genau ob tatsächlich ein BV zwingend notwendig ist. Dein AG ist in erster Linie dazu verpflichtet dich in einer für Schwangere geeigneten Tätigkeit einzusetzen, diese gibt es i.d.R auch in Kita/Kiga. Daher würde ich mich nicht darauf verlassen ein erneutes BV zu bekommen, vor allem nicht, wenn du keine Betreuung für dein Kind hast. Denn im Zweifel musst du sofort wieder Vollzeit arbeiten gehen, wenn dein AG dir eine Ersatztätigkeit anbieten kann. Ansonsten würdest du während eines BV das bekommen, was du ohne ein BV auch erhalten würdest. Heißt, kannst du 40h/Woche arbeiten und die Betreuung deines Kindes über 40h nachweisen, bekommst du auch den Vollzeitlohn. Hat dein Kind nur eine 25h Betreuung und du könntest dementsprechend nur 25h/Woche arbeiten, bekommst und auch nur den anteiligen Lohn. Kündigen kann dir dein AG während der Elternzeit und Schwangerschaft nicht, nur aus dringlichen betrieblichen Gründen. Liebe Grüße Ryberia

von Ryberia_16 am 25.01.2018, 09:43



Antwort auf: Gehalt im Beschäftigungsverbot

Viele Kindertageseinrichtungen beschäftigen die schwangeren Erzieherinnen ohne ausreichenden Immunschutz nun mit schriftlichen Arbeiten und Dokumentationen, Vorbereitungen und Planungen, und auch von zu Hause aus. Da gibt es jede Menge Möglichkeiten. Das entlastet die Kolleginnen in den Gruppen und die Leitung der Einrichtung. Ein komplettes BV dürfte im Erzieherinnenbereich nicht mehr nötig sein. Auch Umsetzungen in die Administration werden z.T. gemacht.

Mitglied inaktiv - 25.01.2018, 18:42



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