Hallo Frau Bader! Ich habe ein Problem und ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können. Vor knapp 2 Monaten habe ich einen Sohn zur Welt gebracht. Geplant war die SS nicht, da ich eigentlich auf Grund einer Krankheit die Diagnose "Unfruchtbarkeit" hatte. Aber es geschehen zum Glück doch noch Wunder!!! Zum Problem: Der KV und ich haben das gemeinsame Sorgerecht für unseren Sohn. In der SS habe ich mich bei einer Außenstelle des Jugendamtes erkundigt, was ich machen kann, wenn es zu einer Trennung kommt. Dort wurde mir gesagt, dass ich bei der Klärung des Sorgerechts eine Klausel einbringen lassen kann, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber bei mir bleibt. Als wir beim Jugendamt waren um für das Sorgerecht zu unterschreiben hieß es aber vom Mitarbeiter, dass es solch eine Klausel gar nicht gibt und man so etwas von vorneherein nicht vereinbaren kann. Ist dies richtig (ich frage, weil die Außenstelle etwas anderes gesagt hatte)? Nun ist es so, dass die Beziehung zwischen dem KV und mir schon laaange krieselt. Seit der Geburt unseres Sohnes ist es sogar noch schlimmer geworden. Nun bin ich am überlegen, ob es nicht besser wäre sich zu trennen, da die Gefühle von meiner Seite aus, nicht mehr vorhanden sind. Problem ist jetzt aber, dass meine gesamte Familie ca. 500-600 Kilometer von mir entfernt wohnt. Ich habe hier weder Familie noch einen Freundeskreis. Sollte es zu einer Trennung kommen, würde ich gerne zu meiner Familie ziehen, aber da wir das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, ist dies ja nun nicht möglich. Finanziell bin ich leider auch von ihm abhängig, da ich in der Probezeit auf Grund der SS entlassen wurde. Ich habe lediglich nur das Kindergeld, welches für die Krankenversicherung drauf geht und ansonsten das Elterngeld von 150 Euro (ich beziehe es für 24 Monate), welches für das Haushaltsgeld dienen muss. Wie ist in meinem Fall die rechtslage bzw. welche Rechte habe ich überhaupt noch? Bin ich gezwungen in der Nähe des KV zu wohnen, obwohl ich hier absolut keinen sozialen Kontakt habe? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt man ja im nachhinein nur zugesprochen, wenn driftige Gründe vorliegen. VG
von Sunshine311 am 11.02.2015, 09:29