Frage: Erziehungsgeld

Hallo Frau Bader, ich bin seit dem 01.02.2000 fuer ein deutsches Touristikunternehmen in Spanien taetig.( deutscher Festvertrag)Im Februar 2003 bekam ich mein erstes Kind fuer welches ich Erziehungsgeld bekam obwohl ich weiterhin in Spanien blieb.Im Januar 2006 kam nun unser zweites Kind. Aus diesem Grund habe ich meinen Erziehungsurlaub um weitere 3Jahre verlaengert. Meinen ersten Wohnsitz habe ich weiterhin in Deutschland lebe aber die meisste Zeit durch meinen Freund der hier arbeitet in Spanien. Bekomme keine Unterstuetzung oder aehnliches von Spanien da ich ja einen deutschen Arbeitsvertrag habe.Steht mir wieder Erziehungsgeld zu? Vielen Dank fuer Ihre Bemuehungen Jessica

Mitglied inaktiv - 10.05.2006, 15:09



Antwort auf: Erziehungsgeld

Hallo, hier das Gesetz! Gruß, NB BErzGG § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden. (2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder 3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist. Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.05.2006



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