Hallo Frau Bader,
ich bin seit dem 01.02.2000 fuer ein deutsches Touristikunternehmen in Spanien taetig.( deutscher Festvertrag)Im Februar 2003 bekam ich mein erstes Kind fuer welches ich Erziehungsgeld bekam obwohl ich weiterhin in Spanien blieb.Im Januar 2006 kam nun unser zweites Kind. Aus diesem Grund habe ich meinen Erziehungsurlaub um weitere 3Jahre verlaengert. Meinen ersten Wohnsitz habe ich weiterhin in Deutschland lebe aber die meisste Zeit durch meinen Freund der hier arbeitet in Spanien.
Bekomme keine Unterstuetzung oder aehnliches von Spanien da ich ja einen deutschen Arbeitsvertrag habe.Steht mir wieder Erziehungsgeld zu?
Vielen Dank fuer Ihre Bemuehungen
Jessica
Mitglied inaktiv - 10.05.2006, 15:09
Antwort auf:
Erziehungsgeld
Hallo,
hier das Gesetz!
Gruß,
NB
BErzGG § 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt
lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen.
Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen
Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft
und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem
Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder
zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im
Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst-oder
Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder
kommandiert ist,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den
dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.05.2006