Guten Tag Frau Bader,
ich möchte wissen, ob folgende Formulierung (im Absatz vor der Schlussformel) im Arbeitszeugnis rechtmäßig ist:
"Frau ... ist ihrer Tätigkeit in unserem Büro bis ...... nachgegangen. Mit Wirkung ab dem ... bis .... war sie wegen eines Beschäftigungsverbotes, welches ihr auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 MuSchG in der damals geltenden Gesetzesfassung vom 20. Juni 2002) ärztlich attestiert wurde, nicht mehr für uns tätig. Anschließend befand sie sich in Mutterschutz und seit dem .... in Elternzeit, welche am .... endet."
Hierzu folgende Infos:
1. Ich war ca. 2 1/2 Jahre angestellt, bevor ich dann ca. 5 1/2 Jahre in Mutterschutz- und Elternzeiten war.
2. Die Angabe des § 3 Abs. 1 MuSchG (2002) ist zutreffend.
3. Nach der 1. Elternzeit folgten weitere Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 (MuSchG 2002, reguläre Schutzfristen vor und nach der Geburt) für mein zweites Kind und darauf eine zweite Elternzeit.
Ich empfinde die Formulierung als sehr negativ, da die lange Zeit des Ausfalls sehr betont wird und auch die Formulierung "ärztlich attestiert" unangemessen. Hier wird sehr deutlich gemacht, dass ich ja ausgefallen bin, mit unangenehmem Unterton. Die Mutterschutzzeiten für mein zweites Kind werden nicht erwähnt, d.h. es geht meinem AG anscheinend nicht um Vollständigkeit, sondern darum meinen Ausfall und besonders das Beschäftigungsverbot (welches ja auch eine Mutterschutzzeit darstellt!) zu betonen.
Ich würde mir folgende Formulierung wünschen, wenn eine komplette Streichung nicht möglich ist:
"Frau ... befindet sich seit .... in Mutterschutz- und Elternzeiten. Die Elternzeit endet am ...."
Diese Formulierung wurde vom AG nicht akzeptiert.
Leider konnte ich keine entsprechende Rechtsprechung hierzu finden und hoffe auf Ihre Hilfe. Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
(Ich möchte meinen Namen nicht nennen.)
von
ammaoftwo
am 22.07.2019, 12:25
Antwort auf:
Erwähnung eines ärtzlich attestierten Beschäftigungsverbot im Arbeitszeugnis?
Hallo,
grundsätzlich dürfen Dinge wie Schwangerschaft und Mutterschutz im Zeugnis nicht erwähnt werden. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 262/04.
Eine Ausnahme gilt aber, wenn sich das Beschäftigungsverbot über erhebliche Zeiten gezogen hat, gemessen am Gesamtvertrag. Ob das bei Ihnen so ist, wird im Zweifel ein Arbeitsgericht entscheiden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.07.2019
Antwort auf:
Erwähnung eines ärtzlich attestierten Beschäftigungsverbot im Arbeitszeugnis?
Tatsächlich darf der AG deine Ausfallzeiten erwähnen, da sie einen hohen Anteil der Gesamt-Vertragsdauer ausmachen. In einem Fall wurde geurteilt, dass bei 6-jähriger Bertiebszugehörigkeiteine Ausfallzeit von, 1,5 Jahren sehr wohl erwähnt werden darf.
Und im Rahmen der Zeugniswahrheit darf dann auch der Grund benannt werden.
Die Erwähnung der EZ/MuSchu-Zeiten darf jedoch nicht zu Beginn des Zeugnisses erfolgen.
Ob der AG nun explizit dein BV erwähnen darf im Rahmen der Zeugniswahrheit (weil ein BV ja nicht zu den üblichen MuSchu-Zeiten gehört) oder ob diese Zeit allgemein als MuSchu bezeichnet werden muss - da bin ich überfragt.
von
cube
am 22.07.2019, 13:59
Antwort auf:
Erwähnung eines ärtzlich attestierten Beschäftigungsverbot im Arbeitszeugnis?
Sehe es mal so du warst mehr wie 2/3tel deiner beschäftigungszeit dort gar nicht tätig. Wie will der AG da was anderes sagen?
von
Felica
am 22.07.2019, 18:20
Antwort auf:
Erwähnung eines ärtzlich attestierten Beschäftigungsverbot im Arbeitszeugnis?
Ich finde es wirkt negativ.
Deine Beschreibung dazu finde ich passender, wobei ich in dem Fall im Lebenslauf die 2 Kinder inkl. Alter erwähnen würde. So ist es dann stimmiger.
Besser finde ich wenn es gar nicht erwähnt wird. Vermutlich wird das aufgrund der langen EZ nicht möglich sein, denn im Zeugnis soll dein AG dich für die gesamte Zeit beurteilen und das sind ca.7 Jahre. Davon hast du nur 2,5 Jahre gearbeitet; die letzten 5 Jahre warst du nicht da. Schwierige Situation.
Gegen genanntes vom AG würde ich aber angehen indem ich ohn darum bitte, dass umzuschreiben, denn ob du ein BV hattest oder nicht, interessiert erstmal keinem.
von
Ani123
am 22.07.2019, 20:23