Hallo Frau Bader,
Ich habe eine Frage bzgl. einer Freundin, konnte ihr leider nicht weiterhelfen in diesem Gebiet und hoffe hier auf nette Antworten!
Meine Freundin hat ihre Tochter Ende Dezember 2011 zu Welt gebracht. Sie hat 3 Jahre Elternzeit bis Ende 2014. Das Elterngeld hat sie sich auf 2 Jahre auszahlen lassen.
Nun ist sie wieder Schwanger ihr voraussichtlicher Et ist der 2 November 2014. Mutterschutzbeginn 21. September.
Nun zu ihrer Frage:
Wie wird ihr Elterngeld berechnet für das 2te Kind?
sie hat in den 3 Jahren nicht gearbeitet und nur 2 Jahre Elterngeld bekommen!
Jetzt nur noch das Kindergeld und Betreuungsgeld.
Stimmt es das das 3te Jahr als kein Einkommen mit berechnet wird?
Sie ist wohnhaft in Bayern falls es Unterschiede zw. den Bundesländern gibt!
Ich bedanke mich jetzt schon recht herzlich für alle Anworten!
Ein schönes sonniges Wochenende!
Pelzbär
von
Pelzbär
am 25.04.2014, 22:47
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.04.2014
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit
Ganz einfach:
Wichtig ist das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt. War sie in diesen Monaten "nur" in Elternzeit, dann hatte sie kein Einkommen und bekommt den Mindestsatz von 300 Euro.
Relevant ist bei ihr das Einkommen zwischen September 2013 und August 2014.
Das Betreuungsgeld ist dabei egal und das Elterngeld (der gesplittete Teil) ab dem 1. Geburtstag ist auch egal. Wenn sie ab dem 1. Geburtstag nicht arbeiten war, hat sie ab dem Zeitpunkt kein Einkommen.
Gruß
Sabine
Tipp am Rande: Sofern sie einen laufenden Arbeitsvertrag hat, kann sie die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden und bekommt neben dem Mutterschaftsgeld von der KK auch noch den Zuschuss vom AG.
von
SumSum076
am 26.04.2014, 23:47