Hallo Frau Bader,
ich habe am 29.10.2012 einen Sohn bekommen. Für diesen habe ich ein Jahr Elternzeit beantragt. Dieses endet nun am 28.10.2013. Nun bin ich aber erneut schwanger und bekomme unser zweites Kind voraussichtlich am 02.04.2014. Schon in der ersten Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot erhalten und werde dies wahrscheinlich wieder bekommen. Nun meine Fragen:
1. Bei Beschäftigungsverbot während oder nach der Elternzeit: Was ist da die Berechnungsgrundlage? Normalerweise ja der Durchschnitt der Gehälter der letzten drei Monate. Wären das dann die letzten drei Monate vor Beginn der ersten Elternzeit? Oder die drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes 2012 (ich hatte im Beschäftigungsverbot Überstunden ausgezahlt bekommen und somit mehr gehabt als vorher Lohn)?
2. Was ist die Berechnungsgrundlage des Eltergeldes für unser zweites Kind? Sind das dann die 12 Monate aufgeteilt in ein paar Monate mit Beschäftigungsverbot 2013/2014 und die vor der Elternzeit 2012?
3. Welche Stelle könnte mich in diesen speziellen Fragen vor Ort beraten?
4. Falls ich kein Beschäftigungsverbot bekomme: welche Möglichkeiten habe ich die Zeit ab 29.10.2013 bis zum Beginn des Mutterschutzes 2014 Zuhause zu bleiben. Mein Mann verdient leider nicht sehr viel, sodass wir uns eine Verlängerung der Elterzeit ohne Bezüge nicht leisten können und auf ein "Einkommen" meinerseits angewiesen sind.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Antworten.
Mit lieben Grüßen, Ingeborgschinken
von
Ingeborgschinken
am 11.09.2013, 19:25
Antwort auf:
Erneut schwanger in der Elternzeit
Hallo,
In der EZ bekommt man ja nichts, danach einfach den Lohn, den man ohne BV bekäme
2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
3. EG-Stelle
4. Nur mit Zustimmung vom AG EZ verlängern. Ansonten gibt es da nur Zuschüsse aus H IV.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.09.2013
Antwort auf:
Erneut schwanger in der Elternzeit
1. Berechnungsgrundlage wäre das Einkommen von vor der Geburt bzw das Gehalt, was du ohne Beschäftigungsverbot bekommen hättest.
Hast du zB vorher Vollzeit gemacht und für die Zeit nach der Elternzeit Teilzeit vereinbart, dann bekommst du nur Teilzeitgehalt.
2. Fürs Elterngeld wird der BV-Lohn herangezogen. Weil zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem Beginn des neuen Mutterschutz keine 12 Monate liegen, werden noch Monate von vor der ersten Geburt mit in die Berechnung fallen.
3. Elterngeldstelle. Caritas. Diakonie. Örtliche Frauen- oder Familienberatungsstellen
4. Unbezahlter Urlaub. Aber das ist eine sehr schlechte Variante (Frage Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw). Und wenn sollte er unbedingt nur bis zum Tag vor dem Mutterschutzbeginn gehen (MuSchu-Geld).
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 11.09.2013, 20:11