Elternzeit gestalten - so zulässig?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit gestalten - so zulässig?

Sehr geehrte Frau Bader -und auch gerne alle, die sich damit auskennen, Ich bin zur Zeit am Überlegen, wie ich die Elternzeit für mein zweites Kind gestalten soll. Mein Kind wird voraussichtlich Ende März geboren. Gerne möchte ich dann zwei Jahre Elternzeit beantragen und im zweiten Jahr in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten, wenn das Kind dann ca. 1 Jahr alt ist. Die Elternzeit würde dann erstmal bis Ende März 2021 gelten und ich würde ab April 2020 wieder in Teilzeit arbeiten. Gerne möchte ich Anfang 2021 ca. 4-8 Wochen frei nehmen, also die Teilzeit Tätigkeit während der Elternzeit unterbrechen und nach diesen 4-8 Wochen wieder aufnehmen. All dies würde in dem Elternzeitantrag enthalten sein. Ist diese Gestaltung zulässig? Muss mein Arbeitgeber dieser Unterbrechung zustimmen, oder nur aus Kulanz? Darf diese Unterbrechung, wenn zulässig, auch 5 oder 6 Wochen dauern oder müssen es volle Monate sein (dann 4 bzw. 8 Wochen)? Ich hoffe, meine Frage ist nicht zu verwirrend und bedanke mich im Voraus für Ihre Rückmeldung. Mit besten Grüßen Camellia

von Camellia am 13.02.2019, 11:15



Antwort auf: Elternzeit gestalten - so zulässig?

Hallo, mit Zustimmung des Ag zulässig. Ohne nur, wenn der Betrieb mehr als 15 AN hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegenstehen. Die UNterbrechung kann auf verschiedene Arten genommen werden. Z.B. als unbeazhöter Urlasub oder Unterbrechung der T#tigkeit - alles aber besser mit Zustimmung des AG. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.02.2019



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