Elterngeld während laufender Elternzeit trotz TZ-Beschäftigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld während laufender Elternzeit trotz TZ-Beschäftigung

Guten Tag, ich befinde mich laufend in Elternzeit, meine Tochter ist im Juli 2011 geboren. Seit Oktober 2012 übe ich im Rahmen der Elternzeit eine sozialversicherungspflichtige (da über 450 € Verdienst) TZ-Beschäftigung mit 10 Wochenstunden bei meinem ursprünglichen AG aus. Nun bin ich erneut schwanger und werde Ende Februar 2014 in Mutterschutz gehen, also die bestehende Elternzeit vorzeitig beenden. Wenn ich im kommenden Jahr Elterngeld beantrage, berechnet sich das dann auf der Grundlage meines Gehaltes in der Elternzeit oder kann man diese Zeit ausschließen und erhält das Elterngeld anhand des Gehaltes, das vor Elternzeit 1 erwirtschaftet wurde? Was muss ich beachten? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

von Paula am 21.10.2013, 16:40



Antwort auf: Elterngeld während laufender Elternzeit trotz TZ-Beschäftigung

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.10.2013



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