Hallo,
ich habe ab 4.5.2020 eine neue Arbeitsstelle, befristet bis 3.5.2022. Davor habe ich von 01.4.2020 bis 3.5.2020 ALG1 bekommen. Wenn ich schwanger werden würde. Würde ich dann trotzdem 12Monate Elterngeld bekommen, obwohl der Vertrag in der Elternzeit ausläuft?
Und würde ich nach der Elternzeit den Restanspruch von meinem ALG1 (also ca. 11 Monate) geltend machen können und dann das AlG1 in gleicher Höhe wie vorher bekommen? Oder würde es fiktiv berechnet werden?
Vielen Dank
von
Sibylle23
am 24.04.2020, 14:00
Antwort auf:
Elterngeld und AlG1
Hallo,
in der EZ stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bekommen kein ArbGeld 1.
Um Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie:
1. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
2. Einen Antrag gestellt haben
3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
4. Das Arbeitslosengeld für Eltern beträgt 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Hierfür müssen Sie im Rahmen eines erweiterten Bemessungszeitraums von zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Damit erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit von einem Jahr auf Grundlage der Arbeitseinkünfte vor der Elternzeit. Wenn in den letzten zwei Jahren allerdings nicht an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, legt man zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschale zugrunde.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.04.2020