Elterngeld bei geringfügiger Beschäftigung nach Geburt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei geringfügiger Beschäftigung nach Geburt

Liebe Frau Bader, ich glaube Sie haben meine vorherige Frage missverstanden (s.u.). Es geht darum, dass mir das Elterngeld, dass ich nach der Geburt meiner Tochter (geb. Mai 2014) seit Mai 2014 bekomme (aufgrund der Tätigkeit als Angestellte vor der Geburt), gekürzt wird, da ich seit Januar 2015 (also nach der Geburt) einen Nebenjob habe und da ja auch Geld verdiene. Meine Frage ist nun, ob für diese Kürzung auch Geld herangezogen werden kann, dass ich erst im Juni 2015 (also nach Ende des Elterngeldbezugs) erhalte, was aber für zusätzliche Organistendienste im Januar, März und April 2015 nachträglich gezahlt wird. Ich bekomme also seit Jan 2015 monatlich 200 Euro für die normalen Sonntagsgottesdienste und im Juni 300 Euro, weil da noch die Vergütung für zusätzliche GD im Jan, März, April mit drin ist. Dürfen diese 100 Euro zusätzlich auf das Elterngeld angerechnet werden, obwohl die Auszahlung nicht mehr im Bezugszeitraum war, aber die Leistung (das Spielen der Gottesdienste) im Bezugszeitraum stattgefunden hat? Ich danke Ihnen vielmals. Liebe Frau Bader, ich beziehe vom 14.5.14 bis 13.05.15 Elterngeld. Seit 1.1.15 habe ich einen Nebenjob als Organistin bei der Kirche (4,5 Wochenstunden), angestellt als geringfügige Beschäftigung (steuerpflichtig mit Übungsleiterfreibetrag). Manchmal gibt es zusätzliche Gottesdienste (Karfreitag, Ostermontag), die ich dann nach Einreichung eines "Vertretungs-Zettels" zusätzlich vergütet bekomme. Der eigentliche Vertrag geht nur über die normalen Sonntagsgottesdienste. Nun soll das Elterngeld vom 1.1.15 bis 13.5.15 neu berechnet werden, da ja der Verdienst des Nebenjobs rausgerechnet wird. Nach Einreichung des "Zettels" wird mir im Juni noch Geld überwiesen werden für zusätzliche Gottesdienste, die im Januar, März und April stattfanden. Dieses Geld, was ja erst im Juni überwiesen werden wird, möchte die Elterngeldstelle mit anrechnen, weil die Gottesdienste ja im Jan bis April waren. Ist dies so rechtens? Ich dachte immer es gilt das Gehalt, was man auch im jeweiligen Elterngeldbezugsmonat bekommt? Es könnte ja auch später im Jahr noch mal Geld für einen Gottesdienst im April kommen. Muss dies alles noch nachträglich angerechnet werden? Oder hat es was mit der Art der Tätigkeit zu tun: Selbstständig vs. angestellt? Ich danke Ihnen sehr für eine Klärung, die Elterngeldstelle wusste es auch nicht so genau...

von Florentina046 am 03.06.2015, 19:43



Antwort auf: Elterngeld bei geringfügiger Beschäftigung nach Geburt

Hallo, es gilt das Zuflußprinzip. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.06.2015



Antwort auf: Elterngeld bei geringfügiger Beschäftigung nach Geburt

Es geht also darum, ob in meinem Fall das strenge Zuflussprinzip oder das modifizierte Zuflussprinzip angewendet wird. Es ist eine nebenberufliche Tätigkeit mit Übungsleiterfreibetrag und Pauschalversteuerung.

von Florentina046 am 06.06.2015, 17:14



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