Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Sehr geehrte Frau Bader, wir haben aktuell folgendes Problem. Am 20. Jan. 2018 wurde unsere Tochter geboren. Nun geht es um die Berechnung des Elterngeldes. Der Mutterschutz begann am 18.12.2017. Davor hatte ich Mischeinkünfte. Diese setzen sich aus Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und einem Minijob zusammen, bei dem ich 350 € verdient habe. Da das Einkommen insgesamt unter 450 € lag, bin ich über meinen Mann familienversichert. Im November habe ich von meiner Chefin eine Bonuszahlung in Höhe von 100 € bekommen. In der Schutzfrist habe ich Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bekommen. Bereits im Jahr 2015 wurde unser Sohn geboren. Ich hab sowohl im Jahr 2015 und 2016 Elterngeld bezogen. Ziel ist es, dass als Berechnungszeitraum das Jahr 2014 akzeptiert und herangezogen wird. Ist es in meiner Situation möglich den Berechnungszeitraum auf das Jahr 2014 zu verschieben? Nach meinem Wissen sollten die Jahre 2015 und 2016 kein Problem sein und eine Verschiebung des Berechnungszeitraum möglich sein. Kritisch ist allerdings das Jahr 2017. Für mich ist es sehr wichtig, dass das Jahr 2014 als Berechnungszeitraum herangezogen wird, da ich andernfalls lediglich den Mindestsatz an Elterngeld bekommen würde Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, dass das Jahr 2014 als Berechnungszeitraum anerkannt wird? Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.

von Sandra283 am 18.03.2018, 15:31



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Hallo, Sie können alle Monate ausklammern, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bekommen haben. Steht in dem § 2b BEEG. Da sind Sie doch schon am Ziel! Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Ich vermisse eine Selbstständigkeit. Du schreibst Mischeinkünfte, dann aber nur nichtselbstständige Arbeit und Minijob. Das sind keine Mischeinkünfte. Mischeinkünfte sind Einkünfte aus Nichtselbstständigkeit UND Selbstständigkeit. WENN du selbstständig bist oder warst, könnte es klappen. Du könntest versuchen über den Mutterschutz aus deiner Nichtselbstständigkeit zu argumentieren, der im Jahr 2017 begonnen hat und dadurch die Verschiebung fordern. Denn das ist laut BEEG auch ausreichend (auch ohne Mutterschaftsgeld).

von Dojii am 19.03.2018, 07:48



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Ich habe mich verschrieben in meiner Frage. Ich hatte natürlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und einen Minijob.

von Sandra283 am 19.03.2018, 14:33



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Dann lass dir den Mutterschutz bescheinigen und berufe dich auf § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG.

von Dojii am 20.03.2018, 09:24



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Berechnungszeitraums

Sie hat leider kein "echtes" Mutterschaftsgeld erhalten - nur das des Bundesversicherungsamtes, aber das rechtfertigt keine Verschiebung.

von Dojii am 20.03.2018, 12:26



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