Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum für das Elterngeld:
Meine Tochter wurde am 27.07.2011 geboren und ich erhalte den Höchstsatz von 1800€, den ich auf zwei Jahre auszahlen lasse, d.h. ich bekomme derzeit 900€ Elterngeld für sie.
Elternzeit habe ich für 3 Jahre beantragt und wollte eigentlich nach 2 Jahren in Teilzeit wieder arbeiten gehen.
Nun bin ich ganz frisch wieder schwanger, ET wäre Mitte/Ende Dezember 2013.
Auf welcher Grundlage wird mein Elterngeld für das zweite Kind berechnet?
Wird als Grundlage die 900€ Elterngeld genommen oder erhalte ich nur den Mindestsatz von 300€, da das Elterngeld nicht als Einkommen zählt?
Kann auf mein Gehalt vor der ersten Elternzeit zurück gegriffen werden und das als Bemessungsgrundlage genommen werden?
Und wie verhält es sich mit dem Mutterschutzgeld?
Vielen lieben Dank und viele Grüße,
trinity
von
trinity_81
am 22.04.2013, 14:14
Antwort auf:
Elterngeld 2. Kind
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.04.2013
Antwort auf:
Elterngeld 2. Kind
Bei ET Mitte Dez 2013 und MuSchu-Beginn im November 13 zählen zur Berechnung des Elterngeldes die Monate Okt 2013 bis Nov 2012.
Wenn du in der Zeit nur Elterngeld bekommen hast, läuft das auf den Mindestsatz von 300 Euro hinaus, da Elterngeld kein anrechenbares Einkommen ist.
Tipp am Rande: Du kannst pünktlich zum neuen Mutterschutz-Beginn die laufende Elternzeit unterbrechen. Damit würdest du auf deinen alten Vertrag zurückfallen (sofern der noch besteht) und bekämst wieder das alte Mutterschaftsgeld.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 22.04.2013, 15:44