Liebe Frau Bader,
bei einer Frage weiter unten ist die Diskussion entstanden, ob man bei einem Vollzeitvertrag den kompletten Lebensmonat in Elternzeit sein muss, um Elterngeld beziehen zu können. § 1 Abs. 6 BEEG besagt "Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt".
Laut den Richtlininien zum BEEG (zu finden z.B. unter https://www.bmfsfj.de/blob/jump/119692/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf) Seite 25 gilt folgendes: Das "genannte Erfordernis, keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erfüllt, wenn die Arbeitszeit (...) 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Überschreitungen dieser Grenze in einzelnen Wochen sind zulässig, wenn innerhalb eines Lebensmonats durchschnittlich 30 Stunden nicht überschritten werden." Könnte demnach ein Arbeitnehmer mit 40 Wochenstunden Elterngeld beziehen, wenn er in zwei Lebensmonaten z.B. jeweils nur zwei Wochen Elternzeit nimmt und die übrige Zeit Vollzeit arbeitet?
Außerdem steht in den Richtlinien auf Seite 15 "Auch während der Mutterschutzfristen gilt die Frau aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht als erwerbstätig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4." Wenn eine Mutter im Lebensmonat 3 für zwei Wochen im Mutterschutz ist und im Anschluss daran für den Rest des Lebensmonats ihren Urlaub aus der Vollzeittätigkeit nimmt, hätte sie demnach im Lebensmonat 3 Anspruch auf Elterngeld (natürlich unter Anrechnung des Urlaubsgehaltes und des Mutterschaftsgeldes)?
Mitglied inaktiv - 05.02.2018, 10:07
Antwort auf:
Definition "Keine volle Erwerbstätigkeit"
Hallo,
Lt § 1 Abs 1 Nr. 4 BEEG ist Voraussetzung für die Berechtigung, Elterngeld zu bekommen, dass man nicht oder nicht voll erwerbstätig ist.
Im Abs. 6 ist dann erklärt, was das bedeutet. Nämlich, dass man nicht mehr als 30 Stunden/ Wo. im Monatsschnitt arbeiten darf.
Wenn der Arbeitgeber nur jeweils zwei Wochen Elternzeit nimmt, hat er keinen Anspruch auf Elterngeld, da man mindestens zwei Lebensmonate Elternzeit nehmen muss.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.02.2018
Antwort auf:
Definition "Keine volle Erwerbstätigkeit"
Ich glaube, dass Deiun Debkfehler ist, dass die Grundvoraussetzung für Eklterngeld IMMER ElternZEIT ist.,
Keine Elternzeit, kein Elterngeld.
Wenn also keine Elternzeit für einen Zeitraum genommen wurde, dann kann für diesen Zeitraum auch kein Elterngeld an- oder berechnet werden.
Gruss
D
von
desireekk
am 05.02.2018, 14:56
Antwort auf:
Definition "Keine volle Erwerbstätigkeit"
Dachte ich eigentl auch - wo steht das???
Wo steht, dass man EZ melden muss? Wenn ich immer 20g arbeite (als Beispiel)- warum muss ich überhaupt EZ melden, um EG zu bekommen?
Ja, auch hier stand es im Antrag, wie Dany weiter unten schrieb, aber wo ist die gesetzl Grundlage?
von
Tini_79
am 05.02.2018, 16:43
Antwort auf:
Definition "Keine volle Erwerbstätigkeit"
Nein, man muss eben nicht in EZ sein wenn man EG beziehen will - nicht IMMER !!! Wenn derjenige der EG beziehen will einen Vertrag hat der eh schon unter 30 Std die Woche ist, dann muss derjenige nicht zwingend EZ nehmen. Ebenso dann nicht wenn einem keine EZ zusteht weil zB selbstständig. Studenten, Schüler und Azubis müssen auch nicht in EZ sein - meines Wissens nach. Das sind eben die "Sonderfälle". Auch Leute ohne AG brauchen ja keine EZ nehmen - können sie ja auch nicht.
Aber jeder der einen Vertrag hat der eben mehr wie 30 Std als Voraussetzung hat, der eben kein Student, Azubi, Schüler oder Selbstständiger ist, der muss sich eben sehr wohl in EZ befinden um Anspruch auf EG zu haben. So jedenfalls habe ich das immer verstanden und so sagt es eben auch die EG-Kasse hier. VZ-Vertrag ohne EZ geht nicht!. Wie er dann die EZ mit dem AG gestaltete, muss man selbst sehen. da aber JEGLICHES Einkommen der EG-Kasse gemeldet werden muss, und die sich eben auch mit KK und Finanzamt austauschen, kann da eben Ärger drohen wenn sich das nicht deckt. Und wer nur für wenige Tage EZ oder 2 Wochen EZ meldet, aber für den kompletten Lebensmonat EG haben will, erfüllt eben die Voraussetzungen nicht an JEDEM Tag des EG-Monats- weil in der Restzeit des Lebensmonat eben der 40 Std-Vertrag gilt. Selbst dann wenn man dort dann nicht arbeitet. Anders mag es aussehen wenn man den kompletten Monat EZ nimmt, dann aber sagt du Chef, 2 Wochen arbeite ich VZ, Rest bleibe ich daheim und dann im Schnitt wieder bei unter 30 Std landet. Wobei meines Wissens nach das nach hinten gehen kann weil der AG dann sagen kann, OK wenn du mehr wie 30 Std die Woche arbeitest, sehe ich deine EZ als beendet an...
Und ich glaube nicht das es rechtlich OK ist die Mutterschutzzeiten als "nicht arbeitend" zu werten - denn für die Zeit wird man voll bezahlt. Man darf aber eben halt nicht arbeiten weil man ein absolutes Beschäftigungsverbot hat - gewertete wird es aber wie wenn man eben arbeitet. Deshalb dürfen ja IMO auch Dinge wie Firmenwagen, geldwerte Vorteile usw in einem BV nicht so einfach wegfallen. Und das gilt IMO auch für die Mutterschutzzeiten. Ich würde in dem Falle sagen das da wer bei der EG-Kasse geschlafen hat und das man nur wünschen kann das das nicht irgendwann auffällt. Zumal wenn nach Mutterschutz Urlaub in VZ genommen wird. Spätestens in dem Falle hatte der Monat nicht für das EG gewertet werden dürfen.
Davon ab, Mutterschaftsgeld, plus Urlaubs-Gehalt - wie will man da noch 67% EG oben drauf kommen. Dann würde man ja weit über 100% kommen. Das das so nicht klappt sollte eigentlich jedem klar sein, mehr wie 100% Lohnerstattung kann es nicht geben. Mutterschaftsgeld alleine ist ja schon 100% Lohn. Gleiches gilt für Urlaubsgeld - was soll da dann noch ein Verlust durch EG gemindert werden?
Mitglied inaktiv - 05.02.2018, 17:22