Hallo, ich habe mich von meinem Ex- Mann letztes Jahr scheiden lassen. Wir haben 3 gemeinsame Kinder, wovon eins bei ihm lebt und die anderen zwei bei mir. Für die zwei die bei mir leben habe ich das "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und für alle drei haben wir das gemeinsame Sorgerecht. Das Gericht hatte das so entschieden und hatte gesagt, daß die Kinder sich besuchen sollen, damit der Kontakt nicht abbricht. Das Problem ist, daß wir 500km entfernt wohnen. Ich hatte meine Kinder ihn mal für 7 Tage mitgegeben und sie kamen verstört wieder. Mein Sohn hatte wieder ins Bett gemacht und was ich gemerkt hatte, wurden sie aufgehätzt, weil so Worte kamen, wie, mein Freund wäre ein A....! Ich hatte meinen Ex-Mann vorgeschlagen 2-3 Tage könnte er sie haben, aber dieses hatte er abgelehnt. Ich muß dazu sagen, meine Kinder sind, 3 und 4 Jahre alt.
Meine Frage ist, wielange kann ich meinen Kinder zumuten, daß sie hier von zu Hause weg sind? Sie haben sich seit 1 Jahr nicht mehr gesehen. Ich finde 7 Tage zu lange. Können sie mir helfen?
Mitglied inaktiv - 24.08.2004, 14:05
Antwort auf:
Besuchsrecht
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.08.2004