Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, Seit zwei Monaten befinde ich mich im Beschäftigungsverbot in meinem Minijob. Nachdem ich meinem Arbeitgeber das mitgeteilt habe, und gefragt habe, welche Unterlagen er benötigt, hieß es, nur eine Kopie des Mutterpasses. Bis heute habe ich kein Geld überwiesen bekommen. Auf Nachfrage wurde geantwortet, dass die Bescheinigung des BV nicht eingegangen ist (ist auch korrekt). Nun habe ich die Bescheinigung (Beginn BV vor zwei Monaten) nachgeschickt und soll trotzdem das Geld für die letzten zwei Monate nicht zurück erhalten, weil die Bescheinigung da noch nicht vorlag. Ist das rechtens?wenn nicht, wie gehe ich am besten vor? MfG

von Popanda am 04.04.2019, 10:22



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, ohne BV-Bescheinigung auch kein BV. Rückwirkend bekommen Sie es in dem Fall nicht. Vielher haben Sie unentschuldigt gefehlt - was den AG ( auch in der Schwangerschaft) zur fristlosen Kündigung berechtigt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.04.2019



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Klar hättest du die Bescheinigung des BV direkt abgeben müssen. Ob der Ag dadurch in recht ist, keine Ahnung. Er widerrum hätte keine Kopie des Mutterpasses verlangen dürfen. Damit hat er gegen den Datenschutz verstoßen. Du hattest aber scheinbar kein Problem damit. Du hättest dir vom Arzt eine Schwangerschaftsbestätigung geben müssen für dessen Kosten der AG hätte aufkommen müssen wenn er einen Nachweiß verlangt.

von Felica am 04.04.2019, 10:42



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Wenn du das BV nicht vorlegst, gilt es so lange gar nicht. Denn das ärztliche BV gilt grundsätzlich ab Vorlage beim Arbeitgeber. Dann hast du ein arbeitsrechtliches Problem, weil du genaugenommen unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben bist. Das führt in der Regel zum Verlust der Lohnfortzahlungsansprüche. Da hätte dich der Arbeitgeber mal abmahnen müssen.

Mitglied inaktiv - 04.04.2019, 12:47



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