Frage: beschäftigungsverbot

sehr geehrte frau bader, ich habe bereits zwei frühgeburten hinter mir (35 und 32 ssw). beiden kindern geht es gut. sie sind altersgerecht entwickelt. man merkt nichts mehr. die kinder sind 2 und 4 jahre alt. jetzt haben wir uns nach einem langen hin und her für ein drittes kind entschieden. es ist eine herzensentscheidung. damit dieses mal möglichst alles gut läuft, habe ich rechtzeitig mit meinem frauenarzt im kh (perinatal 1) kontakt aufgenommen. wir haben alles besprochen. wir sind "meine" probleme bei der ss durchgegangen und haben schon einige vorsichtsmaßnahmen getroffen (z.B. weißheitszähne ziehen wegen karies, impfung wegen scheideninfektionen ...) nun arbeite ich in einer schule und bin dort klassenlehrerin. es bleibt nicht aus, dass alle probleme, die mit der klasse zu einem kommen, stress mit kindern vorkommen kann und auch die eltern ständig auf der matte stehen. mal abgesehen davon, dass ich trotz teilzeit (14 std / woche) wesentlich mehr in der schule bin, da stänidg konferenzen .... stattfinden. frage: ist es möglich, dass der fa bei problematischer vorgeschichte (und er spricht nach 2 frühegburten von hochrisikoschwangeschaft) zunächst ab beginn der ss krank schreibt und mit beginn des herzschlags oder ab der 12 ssw ein beschäftigungsverbot ausstellt? versetehn sie mich nicht falsch. ich liebe meine arbeit, aber der job als lehrer ist auch sehr stressig und ich habe schon 2 problematische ss hinter mir. es soll beim 3. mal einfach einmal alles perfekt sein. wäre ein beschäftigungsverbot bei mir möglich? vielen dank für ihre antwort. 31 j.

von elli1982 am 03.01.2014, 14:31



Antwort auf: beschäftigungsverbot

Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung krankheitsbedingt war). Beides geht ab Feststellung SchwS. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.01.2014



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