Frage: Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader! Gibt es genauer definierte Vorschriften der Beschäftigungsverbote für die einzelnen Berufsgruppen als im MuSchG? Dort ist es ja ziemlich allgemein gehalten. Ich bin in der 9. SSW und arbeite als Tierärztin in der Forschung/ im Versuchstierbereich. soweit ich informiert bin, darf ich ab jetzt gar nicht mehr mit den Tieren/Medikamenten/Labor in Kontakt kommen und die Alternative wäre nur ein Schreibtischjob. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen, oder mir schreiben, wo ich dies nachlesen kann.

Mitglied inaktiv - 07.09.2001, 14:25



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Liebe Lotta, Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt: Grundsätzlich dürfen Schwangere: · nicht schwer körperlich arbeiten; · nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind; · nicht im Akkord arbeiten; · keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können; · nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten; · nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind; · nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb); · nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen. Es kann für Sie auch ein persönliches Beschäftigungsverbot gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass Sie oder Ihr Kind - unabhängig von den oben genannten Verboten - gesundheitlich gefährdet sind, falls Sie ihre Tätigkeit weiter ausüben, dürfen Sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden. Möglich wäre dann, dass Ihr Arbeitgeber Sie - zum gleichen Entgelt - an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Dieses Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie haben bei keinem Beschäftigungsverbot Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten. NAchweise dazu finden Sie unter www. bmfsfj.de. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2001



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