Sehr geehrte Frau Bader,
im Zuge meiner Schwangerschaft gibt es zwei Fragen, auf die ich gerne eine Antwort hätte, um sinnvoll in die Zukunft planen zu können:
1) Berechnet sich das Elterngeld auch dann nach dem Hartz 4 Satz, wenn ich, aufgrund von einem Beschäftigungsverbot bei einer selbstständigen Arbeit, erst einige Monate vor der Geburt erwerbslos wurde? Diese Erwerbslosigkeit würde somit ja nicht das letzte Kalenderjahr betreffen, welches ja für das Elterngeld bei Selbstständigen als Berechnungsgrundlage gilt.
2) Ich hatte gehört, dass das Mutterschaftsgeld bei einer KSK-Mitgliedschaft sich am gemeldeten Jahreseinkommen bei der KSK richtet. Stimmt dies?
Falls Sie mir hierbei weiterhelfen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Rebekka Hock
von
akkarebe
am 06.03.2019, 14:00
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot - selbstständig - erwerbslos?
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot bei selbständiger Arbeit spielt keine Rolle, da muss man als selbstständiger selber eine Absicherung treffen. Ansonsten verstehe ich die Frage nicht so recht, Sie müssten schon mal genau schreiben, wann Sie jetzt wie selbständig waren oder nicht.
Bezüglich des Mutterschaftsgeldes kommt es darauf an, wie die Versicherung abgeschlossen ist und ob Sie auch Krankengeldzahlungen beinhaltet.
Allgemein sagen kann ich das nicht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2019
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot - selbstständig - erwerbslos?
Wenn das Kind dieses Jahr geboren wird/wurde, dann wird das Jahr 2018 zugrunde gelegt, unabhängig davon, was du 2019 gemacht hast oder noch machen wirst. .
Ein Beschäftigungsverbot spielt übrigens keine Rolle, da diese für Selbstständige nicht zählen. Diese gelten nur gegenüber einem Arbeitgeber.
Als Selbstständige trägt man selbst das Risiko eines finanziellen Verlustes.
Zum Mutterschaftsgeld kann ich leider nichts sagen, das ist nicht mein Gebiet.
von
Dojii
am 06.03.2019, 14:15
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot - selbstständig - erwerbslos?
Fürs Elterngeld zählt immer Erwerbseinkommen! Wenn das wegfällt, hast du 0 € als Bemessungsgrundlage. Es bleibt dann notfalls der Mindestsatz von 300 Euro beim Elterngeld.
Beschäftigungsverbot ist ans Mutterschutzgesetz gebunden, darunter fällt keine selbstständige Tätigkeit! Niemand kann dir als Selbstständige eine Beschäftigung verbieten, auch kein Arzt. Und wenn doch, gibt es keine Erstattung aus der Umlagekasse 2, da du dort auch nichts eingezahlt hast.
Mitglied inaktiv - 06.03.2019, 14:33