Sehr geehrte Frau Bader,
unser 8-Wochen altes/junges Baby befindet sich stationär in der Klinik (bis auf Weiteres). Mein Mann (voll berufstätig) ist rund um die Uhr bei der Kleinen, da ich mich zu Hause um unsere anderen Kinder ( 6 Jahre, 9 Jahre und 13 Jahre) kümmere und einen Klinikaufenthalt als Begleitperson derzeit mental nicht schaffe.
Nun würden wir entweder finanziell in Existentnot geraten (wenn mein Mann für die Zeit des Klinikaufenthaltes unbezahlten Urlaub beansprucht) oder mein Mann hätte u U für dieses Jahr keinerlei Freizeit-Ansprüche mehr (sofern er den regulären Urlaub für den Klinikaufenthalt beansprucht). Gibt es hierzu eine -gesetzliche- Regelung?
Wir sind freiwillig versichert (sofern relevant).
VIELEN DANK und freundliche Grüße,
Julie
von
5xsimsalabimbambum
am 29.01.2013, 11:13
Antwort auf:
Baby in Klinik & 3 minderjährige Kinder zu Hause
Hallo,
wie furchtbar - alles Liebe und Gute für das kleine Würmchen.
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ihr Mann kann also 20 Tage nehmen, dazu noch Urlaub. Danach bleibt unbezahlter Urlaub.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.01.2013