Hallo Frau Bader! Folgender Fall: Erstes Kind im Juli 2010 bekommen, vorher normal Vollzeit angestellt, 1 Jahr Elternzeit beantragt - geht also noch bis Juli 2011. Danach war geplant Teilzeit in den Beruf zurückzukehren. Jetzt aber während Elternzeit erneut schwanger geworden, Entbindungstermin und Beginn neuer Elternzeit im November 2011. Es müssten theoretisch noch 2,5 Monate gearbeitet werden bis zum neuen Mutterschutz. Aufgrund gesundheitlicher Probleme wegen der Schwangerschaft soll allerdings für diese 2,5 Monate ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. 1. Frage: Bei einem BV wird nach meinen Recherchen ein Geld in Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Wird dann tatsächlich das Vollzeitgehalt, das vor der 1.Schwangerschaft bezogen wurde als Grundlage genommen oder das eigentlich geplante Teilzeitgehalt für die 2,5 Monate oder das Elterngeld, das 12 Monate bezogen wurde? 2.Frage: Lt.der Gynäkologin würde es eher auf eine Krankmeldung hinauslaufen, da akute Beschwerden vorliegen (Rückenschmerzen, Bluthochdruck), ein Beschäftigungsverbot würde man im Gegensatz dazu aussprechen, wenn Gefahren vom Arbeitsplatz ausgehen und man nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Ich habe allerdings eine Quelle gefunden in der steht, dass ein Beschäftigungsverbot dann ausgesprochen wird, wenn die Beschwerden auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, eine Krankmeldung wenn die Beschwerden allg. Natur sind, z.B. ein Beinbruch. Was stimmt hier? 3.Frage: Welches Gehalt würde für die Lohnfortzahlung bei einer Krankmeldung herangezogen werden, das Gehalt bei der geplanten Teilzeitbeschäftigung oder das Vollzeitgehalt, das vor den Schwangerschaften gezahlt wurde? Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass das Teilzeitgehalt genommen wird. Bin da ziemlich verwirrt was jetzt vom Gesetz her abgeleitet werden kann, habe keine genauen Angaben gefunden. Danke schön! moenchen456
Mitglied inaktiv - 02.06.2011, 13:24