Antrag Elternzeit Verlängerung auf drittes Jahr - Vorlage

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Antrag Elternzeit Verlängerung auf drittes Jahr - Vorlage

Hallo Frau Bader, Mein Kind ist im Juli 2010 geboren - damals habe ich Elternzeit für 2 Jahre beantragt - mit der Hoffnung das meine Arbeitgeber während dieser Zeit feststellen das meine bisherige Vollzeitstelle auch mit zwei Teilzeitkräften zu besetzen sein könnte. Sprich das ich halbtags wieder anfangen könnte. War bis zum Mutterschutz 9 Jahre im Betrieb. Ich habe immer wieder angeboten stundenweise zu Arbeiten - was laut meiner Kollegen super gewesen wäre. Leider keine Reaktion. Bin leider bei meiner Arbeitsstelle auch nur an dem Platz einzusetzen wo ich bisher gearbeitet habe. Was aber auch mit Teilzeitkräften zu regeln wäre. Ich habe mittlerweile schon die Dritte Nachfolgerin. Jetzt möchte ich meine Elternzeit noch um das Dritte Jahr verlängern. Weiß aber nicht genau wie der Antrag inhaltlich aussehen muß. Natürlich könnte ich in meinen Betrieb nachfragen ( da Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei) möchte das aber nicht tun. Können Sie mir einen Tipp geben wo ich eine Vorlage finde. Und kann ich auch wenn ich das Dritte Jahr beantragt habe in einem anderen Betrieb arbeiten? Zu wieviel Stunden? Muß ich das auch bei meinen Noch-Arbeitgebern beantragen - oder müssen diese mir einfach nur eine Bestätigung ausschreiben. Vielen Dank für Ihre Hilfe. bmama

von bmama am 27.04.2012, 22:16



Antwort auf: Antrag Elternzeit Verlängerung auf drittes Jahr - Vorlage

Hallo, ich wüsste nicht, dass hierfür Vordruck gibt. Sie teilen ihrem Arbeitgeber einfach schriftlich mit der sieben Wochen Frist mit, dass Sie das dritte Jahr noch in Anspruch nehmen.Nennen Sie ein konkretes Datum, bis zu welchem Sie Elternzeit beanspruchen wollen. Stellen Sie es ihm so zu, dass Sie sicher sein können, dass es auch erhalten hat. Bei einer am anderen Betrieb dürfen Sie nur mit seiner Zustimmung arbeiten. Er kann dies aus betrieblichen Gründen ablehnen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.04.2012



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