Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin noch bis ende des jahres in elternzeit möchte aber nach der elternzeit auf 20 stunden bei meinem arbeitgeber arbeiten habe auch vwährend der schwangerschaft von meinem AG zu hören bkommen das es kein problem wäre letztes jahr hatte ich es auf 400 euro dort versucht aber durch die wirtschaftliche lage wurde mir gesagt das sie mich nicht bräuchten nun zu meiner frage ich kriege immer wieder von außenstehenden zu hören das mein arbeitgeber mir einen teilzeitarbeitsplatz stellen muß und mir nicht unbedingt den arbeitsplatz nur als vollzeitkraft zu verfügung stellen. ist das richtig? und wie sieht das mit dem urlaubsanspruch aus vor der elternzeit hatte ich 30 tage urlaub wie ist das wenn ich auf 20 stunden arbeite? und dann ist mir aufgefallen das auf meiner letzten abrechnung wo ich auf 400 euro basis dort gearbeitet habe ein austrittsdatum steht habe aber keine schriftliche kündigung erhalten aßerdem darf einem ja nicht während der elternzeit gekündigt werden kann mein arbeitgeber trotzdem auf die idee kommen zu sagen "sie sind doch gar nicht mehr bei uns beschäftigt"? wenn ich dort wieder anfangen will?
für ihre antwort bedanke ich mich im voraus
l.g netto
Mitglied inaktiv - 26.02.2010, 11:15
Antwort auf:
Anpsruch auch Teilzeitarbeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.02.2010