Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

Ischiasnerv

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: Ischiasnerv

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Hallo Dr. Bluni, ich wollte mal fragen wie das ist, ich bin jetzt 19+1 SSW und seit einer Woche habe ich extreme Rückenschmerzen wenn ich längere Zeit sitze oder auf dem Rücken liege. Mein Hausarzt meinte mein Ischiasnerv würde sich dann einklemmen. Jetzt wollte ich mal fragen ob es möglich wäre das mein Gynäkologe mir eine Arbeitsminderung ausspricht da ich Bürokauffrau bin und 8 Stunden am Tag sitzen muss ich aber ab 12 Uhr mittags nicht mehr sitzen kann weil ich vor Schmerzen weinen könnte? Geht das? Vielen Dank schonmal!


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Liebe Indira, 1. die sich vergrößernde Gebärmutter und die sich verändernde Anatomie des kleinen Beckens bringt es mit sich, dass es in der Schwangerschaft mal "ziepen", ziehen, oder drücken kann - und dieses auch im Rücken - wobei man nicht generell sagen kann, woher es kommt, oder ob es noch normal ist. Hinzukommt, dass die hormonelle Veränderung zu einer Auflockerung des Bandapparates, auch im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule, führt und dass das Wachstum des Bauches eine zunehmende Verlagerung des Schwerpunktes nach vorne bewirkt, mit daraus resultierender Hohlkreuzbildung und entsprechenden Beschwerden. Sprechen Sie bei anhaltenden Beschwerden grundsätzlich mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt, auch schon deshalb, um auszuschließen, ob für Ihre persönliche Situation die Beschwerden eine andere Ursache haben. Rückenbeschwerden können sich hier bessern, wenn langes Stehen vermieden wird und auf eine gerade Sitzhaltung geachtet wird. Eine nicht zu hohe Gewichtszunahme in der Schwangerschaft kann Muskeln und Gelenke schonen. Schwimmen als körpergewichtsentlastende Sportart ist sicher sehr empfehlenswert. Es stärkt die Rückenmuskulatur und beugt damit nicht nur eventuellen Beschwerden vor, sondern lindert sie auch. Darüber hinaus kann ein gelegentliches Entspannungsbad eine deutlich entkrampfende Wirkung entfalten. Therapeutisch stehen neben der Massage und Fangopackungen auch die krankengymnastischen Übungen zur Auswahl. Dabei können unterstützend entkrampfende Medikamente eingesetzt werden. Ihr behandelnder Arzt kann mit einer schmerzstillenden und entzündungshemmenden Injektion Abhilfe leisten. Aber auch mit Verabreichung von B-Vitaminen oder mit schmerzstillenden Medikamenten kann Linderung herbeigeführt werden, wenn z.B. der Ischiasnerv betroffen ist. Dieses kann durch lokale Einreibungen, z.B. mit Johanniskrautöl, Kamillenöl oder Olivenöl im Lendenwirbel-Bereich abgerundet werden. Tipps zur Entlastung des Rückens sind •das Meiden von gebeugten Körperhaltungen (beim Sitzen oder beim Stehen) •Vermeiden Sie das Heben schwererer Gegenstände und gehen Sie beim Heben mit geradem Rücken in die Knie •Achten Sie bei den Schuhen auf weiche Sohlen und niedrige Absätze •Zum Schlafen können eine Gesundheitsmatratze und ein flaches Kissen sehr hilfreich sein •Beginnen Sie den Morgen nach dem Aufwachen mit einem Strecken und Lockerungsübungen neben dem Bett •Daheim und am Arbeitsplatz sollten Sie hier einen Stuhl haben, der den orthopädischen Anforderungen entspricht •Schwimmen und insbesondere Rückenschwimmen, wie auch Gymnastik stärkt die Rückenmuskulatur und entlastet den Rücken 2. das Thema Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes, nicht nur, weil es in der Fachliteratur und darüber hinaus auch für viele Frauenärzte und Frauenärztinnen zum Teil missverständlich geregelt ist: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Dieses geht auch für einen begrenzten Zeitraum. Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/ sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. Unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Bader, wir darüber hinaus sicher noch weitere Auskünfte geben können. VB


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