freddy88
habe eine tochter 3 jahre -hatte eine fehlgeburt vor 2 jahren- bin nun wieder schwanger 5. woche.habe ich die chance auf ein bv in den ersten 3 monaten ???Beruf :restaurantfachfrau 200-300 gäste am tag sehr stressig habe venenprobleme( venenop vor 3 monaten) und wahnsinnig angst das baby zu verlieren. Vielen dank
Hallo, 1. das lässt sich aus der Vorgeschichte alleine wohl kaum rechtfertigen, wobei ich einschränkend darauf verweisen muss, dass ich kein Jurist bin. 2. für alle berufstätigen Schwangeren gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (letzter Abruf: 1.2.2011) Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf (letzter Abruf: 1.2.2011) getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen für alle werdenden und stillenden Mütter. 3. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ (letzter Abruf:2.12.2010) Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. 4. Vom Amt für Arbeitsschutz der Hansestadt Hamburg gibt es ein Informationsblatt zum Mutterschutz im Gastgewerbe. Dieses können Sie unter der Adresse http://www.arbeitsschutz.nibis.de/seiten/berufsbild/ernaehrung/docs/M uetter_im_Gastgewerbe.doc Wie hier die genaue rechtliche Situation ist und wie Sie am besten verfahren, kann ganz bestimmt unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby, Frau Bader, beantworten. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. einsehen. VB
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