Hallo,
ich bin alleinerziehend und habe bis zum 29.2.2012 meine Leistungen vom Jobcenter bewilligt bekommen. Nun bin ich schwanger und mein Mutterschutz beginnt am 2.4.2012. Ich habe eine Risikoschwangerschaft und ein noch ungekärtes Hüfteleiden, das heisst ich habe immer wieder auftauchende Schmerzen in der Hüfte. Teilweise so das ich kaum gehen kann. Dazu habe ich noch ein behindertes Kind und die eungewöhnung meines Kindes ist noch nicht abgeschlossen. Zudem habe ich sehr starke familäre Probleme und bin psychisch sehr angeschlagen. Momentan habe ich auch oft Kreislaufabsacker und enorme Rückenschmerzen.
Nun hat das Jobcenter aber geschrieben das mir die Leistungen nur weiter bewillgt werden wenn ich alles dafür tue um aus der Hilfebedürftigkeit rauszukommen, sprich Bewerbungen usw.
Aber solange meine Kind noch nicht eingewöhnt ist könnte ich mich nicht bewerben und körperlich + psychisch fühle ich mich nicht dazu in der Lage. Ich hatte auch schon Blutung in der Schwangerschaft und bei der ersten Schwangerschaft hatte ich eine schlechte Durchblutung der Arterie im rechten Bauch und rasche Plazentaverkalkung.
Meine FA habe ich wegen einem Beschäftigungsverbot angesprochen und sie meinte sie könnte mich krankschreiben und die Krankeschreibung erstmal verlängern. Aber könnte sie nicht gleich ein Beschäftigungsverbot ausstellen damit ich nicht jede Woche eine Krankschreibung einholen muß?
Kann mir notfalls auch meine hausärztin diese Verbot austellen?
Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 17.01.2012, 22:45
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot anstatt Krankschreibung, Gründe?
nach dem geltenden Mutterschutzgesetz können wir zwei Arten von Beschäftigungsverboten unterscheiden:
1. Generelles Beschäftigungsverbot
Dieses gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrer individuellen körperlichen Konstitution. Ein solches Beschäftigungsverbot gilt dem Gesetz zufolge sofort und ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für werdende Mütter zwingend. Selbst, wenn die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, darf eine Beschäftigung mit verbotenen Arbeiten auch dann nicht erfolgen.
Hier kann auch der Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob ein generelles Beschäftigungsverbot zur Anwendung kommt. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung unterliegt dem Strafrecht.
2. Individuelles Beschäftigungsverbot
Hierzu hat der Gesetzgeber in § 3 des Mutterschutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungsverbot geregelt, das vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann. Dazu heißt es in Abs. 1, § 3: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."
Demzufolge kann der behandelnde Arzt selbst festlegen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und aus diesem Grund nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dazu kann der behandelnde Arzt im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Beschäftigung aussprechen.
Wenn die betroffene Schwangere über Beschwerden klagt, die offensichtlich auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, so sollte der behandelnde Arzt entscheiden, ob es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der zur Arbeitsunfähigkeit führt. Wenn dieses bejaht werden kann, ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) zu bescheinigen.
Wenn die Beschwerden hingegen keinen Krankheitswert haben, weil es schwangerschaftstypische Begleiterscheinungen sind oder führen sie nach dem Urteil des behandelnden Arztes nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so kommt die Erteilung eines individuellen Beschäftigungsverbotes in Betracht.
VB
Quellen
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (Mutterschutzgesetz, Stand:20.12.2011, letzter Abruf: 18.1.2012)
http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, Mutterschutzrichtlinienverordnung – MuSchRiV, Stand: 31.10.2006, letzter Abruf: 18.1.2012)
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 18.01.2012