Hallo Frau Bader,
ich bin im April 2012 zum ersten Mal Mutter geworden und habe drei Jahre Elternzeit genommen. Seitdem habe ich noch nicht wieder angefangen zu arbeiten. Mein zweites Kind wird im November 2013 zur Welt kommen. Soweit ich weiß, kann ich zum Beginn des Mutterschutzes meine Elternzeit von Kind 1 beenden und erhalte dann für 14 Wochen das volle Gehalt von vor der Geburt von Kind 1 (also ein Vollzeit-Gehalt). Es setzt sich zusammen aus dem Mutterschutzgeld von der KK und der Aufstockung vom AG.
Nun besteht die Möglichkeit, in Teilzeit (ohne die Elternzeit von Kind 1 zu beenden) wieder einzusteigen. Bis zum Mutterschutz von Kind 2 wären das vier Monate. Nun frage ich mich, ob sich das lohnt. Wird dann mein Gehalt in der Mutterschutzzeit von Kind 2 nur bis zur Teilzeit-Gehaltshöhe vom AG aufgestockt? Dann würde ich mir ja quasi selbst ins Knie schießen und hätte fast für umsonst gearbeitet. Diese böse Überraschung möchte ich unbedingt vermeiden, zumal ein Wiedereinstieg viel Aufwand und Stress für mich bedeuten würde.
Für das Elterngeld von Kind 2 wäre ein Teilzeit-Wiedereinstieg natürlich sinnvoll, ABER so dringend bin ich auf das Mehr nicht angewiesen.
Danke für Ihre Auskunft!
von
No1.2012
am 22.05.2013, 18:33
Antwort auf:
zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.05.2013
Antwort auf:
zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung
Die Teilzeit sollte nur auf die Dauer der Elternzeit beschränkt werden - schriftlich im Vertrag.
Beendest du dann die Elternzeit, endet damit ja auch die Teilzeit (weil IN der Elternzeit) und fällst wieder auf deinen Vollzeitvertrag zurück. Somit ist das MuSchu-Geld auch nach dem Vollzeitlohn zu zahlen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 22.05.2013, 21:10
Antwort auf:
zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung
Danke für Ihre Auskunft, leider beantwortet das meine Frage überhaupt nicht. Wie sich das Elterngeld berechnet, ist mir bekannt.
Ist denn die Einschätzung von SumSum076 richtig? Ihre Argumentation erscheint mir schlüssig. Mein Ziel ist, trotz zwischenzeitlicher Teilzeitbeschäftigung im Mutterschutz von Kind 2 auf das volle Gehalt aufgestockt zu werden.
von
No1.2012
am 24.05.2013, 12:49
Antwort auf:
zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung
Lies mal....
"Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
von
SumSum076
am 24.05.2013, 13:43
Antwort auf:
zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung
Vielen, vielen Dank! Diese Antwort war sehr hilfreich :-)
von
No1.2012
am 24.05.2013, 17:34