zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Hallo Frau Bader, ich bin im April 2012 zum ersten Mal Mutter geworden und habe drei Jahre Elternzeit genommen. Seitdem habe ich noch nicht wieder angefangen zu arbeiten. Mein zweites Kind wird im November 2013 zur Welt kommen. Soweit ich weiß, kann ich zum Beginn des Mutterschutzes meine Elternzeit von Kind 1 beenden und erhalte dann für 14 Wochen das volle Gehalt von vor der Geburt von Kind 1 (also ein Vollzeit-Gehalt). Es setzt sich zusammen aus dem Mutterschutzgeld von der KK und der Aufstockung vom AG. Nun besteht die Möglichkeit, in Teilzeit (ohne die Elternzeit von Kind 1 zu beenden) wieder einzusteigen. Bis zum Mutterschutz von Kind 2 wären das vier Monate. Nun frage ich mich, ob sich das lohnt. Wird dann mein Gehalt in der Mutterschutzzeit von Kind 2 nur bis zur Teilzeit-Gehaltshöhe vom AG aufgestockt? Dann würde ich mir ja quasi selbst ins Knie schießen und hätte fast für umsonst gearbeitet. Diese böse Überraschung möchte ich unbedingt vermeiden, zumal ein Wiedereinstieg viel Aufwand und Stress für mich bedeuten würde. Für das Elterngeld von Kind 2 wäre ein Teilzeit-Wiedereinstieg natürlich sinnvoll, ABER so dringend bin ich auf das Mehr nicht angewiesen. Danke für Ihre Auskunft!

von No1.2012 am 22.05.2013, 18:33



Antwort auf: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2013



Antwort auf: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Die Teilzeit sollte nur auf die Dauer der Elternzeit beschränkt werden - schriftlich im Vertrag. Beendest du dann die Elternzeit, endet damit ja auch die Teilzeit (weil IN der Elternzeit) und fällst wieder auf deinen Vollzeitvertrag zurück. Somit ist das MuSchu-Geld auch nach dem Vollzeitlohn zu zahlen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 22.05.2013, 21:10



Antwort auf: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Danke für Ihre Auskunft, leider beantwortet das meine Frage überhaupt nicht. Wie sich das Elterngeld berechnet, ist mir bekannt. Ist denn die Einschätzung von SumSum076 richtig? Ihre Argumentation erscheint mir schlüssig. Mein Ziel ist, trotz zwischenzeitlicher Teilzeitbeschäftigung im Mutterschutz von Kind 2 auf das volle Gehalt aufgestockt zu werden.

von No1.2012 am 24.05.2013, 12:49



Antwort auf: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Lies mal.... "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"

von SumSum076 am 24.05.2013, 13:43



Antwort auf: zweites Kind in Elternzeit von Kind eins - dazwischen Teilzeitbeschäftigung

Vielen, vielen Dank! Diese Antwort war sehr hilfreich :-)

von No1.2012 am 24.05.2013, 17:34



Ähnliche Fragen ähnliche Fragen

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, meine Tochter wurde am 2.3.2016 geboren. Aus 2015 stehen mir noch 15 Tagfe Resturlaub zu und aus 2016 anteilig 4,5 Tage. Ab 1.3.2017 gehe ich in der Elternzeit noch 6 Monate in Teilzeit arbeiten. Darf ich in dieser Zeit den Resturlaub von 2015 und 2016 beanspruchen oder diesen erst mit Ablauf der Elternzeit nehmen. Beim ...


Auf welcher Basis Lohnfortzahlung nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin angestellte Zahnärztin in der Oberpfalz. Erst habe ich während der Schwangerschaft mit meiner Tochter ein sofortiges Berufsverbot und eine 100% Lohnfortzahlung erhalten. So ist es für angestellte Zähnärztinnen in Bayern gesetzlich festgelegt. Seit fast zwei Jahren habe ich Elterngeld Plus nach der Geburt erhalten...


Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit / Mutterschaftsgeld für das 2

Guten morgen :o) ich beabsichtigte eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit auszuüben und erwarte mein 2 Kind. Ist es richtig, dass wenn ich meine Elternzeit dann einen Tag vor dem neuen Mutterschutz beende, trotzdem das volle Mutterschutzgeld erhalte? Ich werde nur ein paar Wochen arbeiten, leider sind wir auf das Geld angewiesen :o( Falls ic...


In Elternzeit schwanger, keine Teilzeitbeschäftigung möglich, Arbeitslos?

Hallo Frau Bader, meine Elternzeit 3 Jahre, endet am 07.07.18. Jetzt bin ich wieder schwanger, Entbindungstermin Mitte November. Mein Chef kann mir leider keine Teilzeitbeschäftigung anbieten. Muss ich das Arbeitsverhältnis kündigen? Ggf Aufheben? Eine Vollzeitbeschäftigung kann ich für die Zeit ab Juli bis September nicht annehmen, kann meine Toch...


Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit in anderem Unternehmen

Hallo Frau Bader , ich befinde mich nun im dritten Jahr meiner Elternzeit (Elterngeld habe ich nur ein Jahr bekommen) Gerne würde ich aber ab November bis zum Ende meiner Elternzeit ( nächstes Jahr Juni)in Teilzeit in einem anderen Unternehmen arbeiten. Kurz zur Situation: Eine Teilzeitbeschäftigung bei meinem jetzigen Arbeitgeber lohnt sich ...


Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, erneute Schwangerschaft, notwendiges BV

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin aktuell mit meinem zweiten Kind in der 7. SSW (ungeplant) schwanger und wollte eigentlich (bereits vorher so mit meinem AG abgesprochen) ab Ende November wieder Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Nun bin ich in meiner ersten Schwangerschaft bereits frühzeitig ins Beschäftigungsverbot geschickt wirden, da ich als An...


Gehalt in Beschäftigungsverbot nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau ist derzeit in Elternzeit und arbeitet in Teilzeit. Nun ist sie wieder schwanger :-) und der Arzt hat ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dieses gilt sowohl für die derzeitige Teilzeitbeschäftigung (Arbeitgeber A) als auch für die Vollzeitbeschäftgung (Arbeitgeber B), die sie in in paar Wo...


Hat Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit Einfluss auf Lohnfortzahlung im BV?

Sehr geehrte Frau Bader, wie ich aus vorhergehenden Beiträgen entnehmen konnte, wird ja bei einer erneuten Schwangerschaft kurz vor Ablauf der Elternzeit und einem dann erteiltem Beschäftigungsverbot im Anschluss an die Elternzeit der Lohn von vor der Elternzeit, also entsprechend dem bestehenden Arbeitsvertrag fortgezahlt. Ich habe vor der...


Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, wieder schwanger

Sehr geehrte Frau Bader, zur Geburt meines 1. Sohnes habe ich 2 Jahre Elternzeit beantragt. Der Antrag hat zudem den Wunsch beinhaltet nach einem Jahr wieder 20 Stunden während der Elternzeit arbeiten zu kommen. Nachdem mein Sohn 6 Monate alt wurde entschieden wir uns, dass ich doch 32 Stunden anstatt 20 arbeiten möchte. Dies beantragte ich b...


Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Guten Tag Frau Bader, ich befinde mich aktuell in Elternzeit und arbeite in der Elternzeit in Teilzeit (20h pro Woche). Vor der Geburt und der Elternzeit habe ich in Vollzeit gearbeitet. Ich habe die Elternzeit bis zum 2. Geburtstag meines Sohnes beantragt, die Teilzeitbeschäftigung allerdings auf unbestimmte Zeit. Nun bin ich wieder schwanger u...