Frage: Zweite SS

Liebe Frau Bader, ich bin von Beruf Kinderpflegerin und gerade in Elternzeit. Ich wohne und arbeite in München. Meine Elternzeit endet am 21. Januar 2024 dh ich müsste am 22. wieder zurück in die Arbeit ( Ich habe einen unbefristeten Vertrag). Mein Mann und ich wollen noch ein Kind und zwar nächstes Jahr will ich wieder schwanger werden, wir wollen nicht länger warten. Jetzt will ich gerne folgendes wissen : wenn ich mitte des Jahres bzw nächsten Sommer oder Herbst wieder schwanger werde und Arbeitsverbot vom Frauenarzt bekomme, erhalte ich weiter mein Gehalt vollständig? Dadurch, dass ich halbes Jahr arbeiten will fürchte ich eine unvollständige Lohnzahlung. Danke im voraus

von LV87 am 25.02.2023, 14:04



Antwort auf: Zweite SS

Hallo, ab dem ersten Tag nach der Elternzeit muss der Arbeitgeber prüfen, ob er sie umsetzen kann oder ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Für letzteren Fall bekommen Sie den vollen Lohn. Dabei ist unerheblich, dass Sie wegen Eintritt in eine neue Elternzeit nur begrenzt arbeiten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.02.2023



Antwort auf: Zweite SS

Hallo, wenn Du nachweisen kannst, dass Dein Kind betreut ist, bekommst Du im Falle eines BV Deinen dann vertraglich geltenden Lohn bzw entsprechende Lohnersatzleistungen. Aber bedenke: In erster Linie ist der Arbeitgeber für ein BV zuständig, dann erst der Frauenarzt. Die Krankenkasse prüft in der Regel ein ärztliches BV. Und es könnte ja mittlerweile sein, dass Dein Arbeitgeber einen für Dich schwangerschaftskonformen Arbeitsplatz hat. Daran musst Du denken. Viele Grüße

von Mamamaike am 25.02.2023, 14:14



Antwort auf: Zweite SS

Ein Beschäftigungsverbot würde erst nach der Elternzeit greifen. Abgesehen davon ist der Arbeitgeber gehalten, eine Gefährdungsbeurteilung zu machen und dir einen schwangerenkonformen Arbeitsplatz zu gestalten, damit ein Beschäftigungsverbot überflüssig wird. Sollte das nicht gelingen würde im Beschäftigungsverbot das Gehalt in dem Umfang gezahlt, in dem du sonst arbeiten würdest. Das setzt zwingend eine Betreuung des vorhanden Kindes voraus.

von Andrea6 am 25.02.2023, 15:10



Antwort auf: Zweite SS

Wie beim ersten Kind zahlen die 12 Monate vor Mutterschutz. Für volles Elterngeld wäre es ratsam, möglichst viele Monate Einkommen zu haben. Ob aus BV ist nicht relevant

von MamaausM2 am 26.02.2023, 15:49