Wie ist die rechtliche Lage bei Trennung vor Geburt (verheiratet)?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie ist die rechtliche Lage bei Trennung vor Geburt (verheiratet)?

Ich bin mit meinem Mann verheiratet und im 4. Monat schwanger. Da die Ehe immer schwieriger wird und ich mir eine Zukunft mit Kind mit ihm nicht mehr vorstellen kann, ist meine Frage: Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir, wenn ich vor Geburt des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe? Ich möchte, dass er weiter als Vater für sein Kind da sein kann, habe aber u.a. Angst davor, dass er z.B. das Recht haben könnte, das neugeborene Kind nach der Geburt wiederholt für einige Tage mit zu sich zu nehmen. Und auch weiterhin möchte ich entscheiden, wo sich das Kind aufhält, wie viele Tage bei ihm oder bei mir. Gibt es diesbzgl. noch einen relevanteren Aspekt (ein anderes Recht), welches wichtig wäre? Soweit ich weiß, bedeutet das Sorgerecht "nur" die gemeinsame Entscheidung über wichtige Lebensfragen das Kind betreffend? Wäre es noch hilfreicher sich vor der Geburt scheiden zu lassen? Allerdings sind es nur noch 5-6 Monate bis zur Geburt - der Zeitraum ist dafür sicher zu kurz? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

von 88Lou am 23.03.2020, 10:22



Antwort auf: Wie ist die rechtliche Lage bei Trennung vor Geburt (verheiratet)?

Hallo, 1. Nein, das ABR haben Sie zunächst aufgrund der Ehe zusammen (und es stimmt nicht, dass es egal ist, ob man verheiratet ist oder nicht). Wesentlich ist, dass das KInd ehelich geboren ist, da bringt eine Scheidung nichts. Wenn Sie aber vor der Geburt umzihene, haben Sie ja Tatsachen geschaffen, das kann Ihr Mann nicht verhindern. 2. Die Entscheidung, wie das Ugangsrecht ausgestaltet wird, haben nicht Sie zu treffen. Entweder einvernehmlich oder durch ein Gericht. Machen Sie sich davon frei, dass Sie als Mutter alleine alle Rechte haben Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.03.2020



Antwort auf: Wie ist die rechtliche Lage bei Trennung vor Geburt (verheiratet)?

Es ist im Endeffekt weitgehend egal, ob Ihr verheiratet seid oder nicht, die Rechte von unehelichen Kindern und Vätern wurden weitgehend angeglichen. Außerdem bekommst Du die Scheidung eh vor der Geburt nicht durch, es fehlt ja schon am Trennungsjahr. Falls Du umziehen willst - tu es JETZT. Nach der Geburt muß der KV dem Umzug des Kindes zustimmen. Wenn Du ihn von der Backe haben möchtest, zieh weit weg. Das ABR ist Teil des SR, das hat er also gemeinsam mit Dir. Aber das wird oft falsch verstanden. Das ABR wäre z.B. für eine Ummeldung nötig. Es beinhaltet nicht die Bestimmung darüber, wen das Kind besuchen - wo es sich also für ein paar Stunden "aufhalten" - darf. Das Kind (!!) hat ein UMGANGSRECHT mit BEIDEN Elternteilen - und das ist komplett unabhängig von allem anderen, von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhaltszahlungen. Um das Umgangsrecht zu verlieren, muß der KV schon richtig Scheixxe bauen. Aber: Keiner wird erwarten, daß ein Neugeborenes "ein paar Tage" von der Mutter getrennt wird, so weit sind wir dann doch noch nicht. Hilfreich wäre es, wenn Du möglichst lange stillst, das wäre eine natürliche Begrenzung der Umgangszeiten. Im allgemeinen wird man bei kleinen Babys den Umgang eher so gestalten, daß der KV alle paar Tage eine kurze Zeit mit dem Kind verbringt - am Anfang in Anwesenheit der Mutter, später kann er den Kinderwagen auch mal um den Block schieben. Faustregel: Je kleiner das Kind, desto öfter (und kürzer) der Umgang. Später (viiieeel später) könnte der Umgang ausgeweitet werden, so daß er das Kind auch mal ein paar Stunden mit nach Hause nimmt - ab wann und wie lange wäre vor allem abhängig davon, wie sich die Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater gestaltet.

von Strudelteigteilchen am 23.03.2020, 10:58



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