Humpelchen
Hallo Frau Bader, mir ist die Inanspruchnahme der Elternzeit bei zwei kleinen Kindern immer noch nicht ganz klar. Vor allem der Hinweis: ...kann bis zum 8. Lebensjahr mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Bei mir besteht folgender Sachverhalt: 1.Das erste Kind wurde im Januar 2012 geboren, beantragt habe ich drei Jahre Elternzeit. 2.Das zweite Kind kommt im Januar 2014., so dass noch 1 Jahr Elternzeit für das erste Kind übrig ist. 3. Nach meiner bisherigen Kenntnis kann ich die Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes im Dezember kündigen, so dass ich ein entsprechendes Mutterschaftsgeld erhalte. 4.Kann ich dann gleichzeitig mit der Kündigung der ersten Elternzeit für das zweite Kind eine dreijährige Elternzeit beantragen? Das heißt also bis Januar 2017? 5. Kann dann gleich im Anschluss an diese drei Jahre das noch verbleibende 3. Elternzeitjahr für das erste Kind genommen werden oder kann das der AG ablehnen? 6. Bekomme ich für das zweite Kind nur die 300 Euro (+75 Euro, da das erste Kind unter drei Jahre ist) Elterngeld oder berechnet sich das Elterngeld nach meinem Verdienst vor dem ersten Kind? Ich hoffe, ich habe meine Fragen einigermaßen verständlich ausgedrückt und danke Ihnen schon im Voraus ganz herzlich für Ihre Auskünfte. Viele Grüße Humpelchen
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Du unterbrichst die EZ für Kind 1, so dass diese am Tag vor dem neuen Mutterschutz endet (zB MuSchu-Beginn 13.1., Elternzeitende 12.1.) Gleichzeitig bittest du um Übertragung der "frei gewordenen" Elternzeit über den 3. Geburtstag hinaus (ich nehme mal an, dein AG stimmt zu). Dann gehst du in den Mutterschutz und nach der Geburt von Kind 2 meldest du Elternzeit von 3 Jahren für Kind 2 an. Spätestens 7 Wochen bevor diese EZ abläuft, könntest du melden, dass du die restliche EZ von Kind 1 nehmen willst. (Wenn der AG der Übertragung zugestimmt hat, kann er sie hier nicht mehr ablehnen). 6.) Da die Kinder 2 Jahre auseinander sind, gibt es nur den Mindestsatz. Gruß Sabine
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