Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie berechnet sich das Elterngeld im Falle eines 2. Kindes

Frage: Wie berechnet sich das Elterngeld im Falle eines 2. Kindes

orchidee1201

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Sehr geehrte Frau Bader, danke für Ihre Zeit. Folgendes: Ich befinde mich nun in meinem dritten Jahr Elternzeit. Ich habe das komplette erste Jahr Elterngeld bezogen. Seit dem 2. Jahr habe ich kein Einkommen mehr. Wir haben einen Kredit aufgenommen zum Bauen, wir hatten erneutes Elterngeld mit einberechnet, leider hatte ich eine stille Geburt in der 21. SSW und nun wissen wir finanziell gesehen nicht was das beste ist. Würde ich im Falle einer erneuten Schwangerschaft im 3. Jahr Elternzeit, genau das selbe Elterngeld wie bei Kind 1 im ersten Jahr erhalten, da ich zwischenzeitlich kein anderes Einkommen mehr hatte oder werden die letzten 2 Jahre ohne Einkommen herangezogen und nur der Mindestsatz bezahlt? Es geht mir darum, ich möchte mich bald entscheiden ob ich evtl. früher wieder arbeiten gehe, habe aber Angst, dass sich das Elterngeld für Kind 2 erheblich reduzieren würde da ich wenn nur halbtags oder auf 400 Euro Basis arbeiten würde. Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüße, NB


KielSprotte

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Du würdest nur den Mindestsatz erhalten, da immer die 12 Monate für Geburt/Mutterschutz gelten. EZ/EG wird nur bis max. 14. Lebensmonat ausgeklammert. Um also die alte Höhe zu erreichen, must du erst einmal 12 Monate lang so arbeiten wie vor Kind 1.


orchidee1201

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Hallo kielsprotte, Danke für deine Antwort. Das heißt wenn ich jetzt halbtags arbeiten würde, dann ist das nicht nachteilig für das elterngeld für Kind 2 sondern sogar von Vorteil weil das halbtags Einkommen (67%)höher sein wird als der Mindestsatz.


orchidee1201

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Hallo liebe Frau Bader, danke für die schnelle Rückmeldung. Ich kann es im Moment nicht verstehen, tut mir leid. heißt das ich bekomme nur den Mindestsatz oder werden die Monate die ich vor Kind 1 gearbeitet habe mit angerechnet? tut mir leid mein Kopf ist so voll momentan, ich suche nur nach einer finanziellen Lösung momentan kann aber nicht richtig denken


Mitglied inaktiv

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Massgeblich sind wieder die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Dieses Einkommen wird genommen. Bei 67% Stelle wird es mehr als der Mindestsatz. Vom ersten Kind wird da leider nix mehr genommen, die Kinder werden zu weit auseinander sein. Tut mir leid


85kathali

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Tut mir leid, was euch da passiert ist! Bist du denn angestellt oder selbstständig? Denn wenn du angestellt bist und die Geburt erst kürzlich war, dann hättest du auch bei dem Kind, das leider gestorben ist, nur den Mindestsatz bekommen. Das nur so nebenbei. Denn es wird nicht die komplette Elternzeit rausgerechnet sondern nur die ersten 12-14 Monate Elterngeldbezug. Falls also 2,5 Jahre oder mehr Altersabstand bestanden hätte, hättest du nur den Mindestmaß bekommen. Wenn du also arbeiten gehst, erhöht sich das Elterngeld, sofern du mehr als 300 Euro monatlich verdienst. Alles Gute euch!


orchidee1201

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Hallo, Ja der Alters Abstand wäre dann genau 2,5 Jahre gewesen. OK, dann ist alles klar. Dann werde ich nun Teilzeit beantragen.


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