Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Widerruf der Elternzeit

Frage: Widerruf der Elternzeit

Jesskess

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Hallo Fr. Bader, ich habe eine Frage zum Widerruf meiner Elternzeit. Bei mir hat sich folgende Situation ergeben: Mein 1. Kind wurde im März 2018 geboren. Daraufhin habe ich 1 Jahr Elternzeit beantragt. Da ich nach diesem Jahr Elternzeit (mit Elterngeldbezug) erst langsam in den Beruf einsteigen wollte, habe ich meine Elternzeit im Oktober verlängert und Elternzeit in Teilzeit für 20 Stunden bei meinem Arbeitgeber beantragt. Dieser wurde auch bewilligt, sodass ich von März 19 bis Februar 20 Elternzeit in teilzeit gearbeitet hätte (20 statt 40 Stunden). Nun hat sich im Februar 2019 ungeplant Baby Nummer 2 angekündigt. Da ich gesundheitliche Probleme habe, hat mir meine FÄ ab März ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ich habe somit meinen Antrag auf Elternzeitverlängerung widerrufen, da meine Gehälter ja in die neue Elterngeldberechnung einfließen würden. Nun meine Frage: darf der AG meinen Widerruf ablehnen?


Dojii

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Ja darf er. Ohne Begründung sogar. Änderungen innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn der ersten Elternzeit benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Du darfst du Elternzeit erst (einseitig) ohne Zustimmung beenden, wenn dein neuer Mutterschutz beginnt. Dann bekommst du den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld selbst auf Basis deiner Vollzeittätigkeit vor Kind 1.


desireekk

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Du hast Dich verbindlich für ein weiteres Jahr EZ festgelegt. Das kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wichtiger Grund kann z. B. die überraschende Arbeitslosigkeit des andren Elternteils sein, oder dessen Tod. Eine erneute Schwangerschaft ist KEIN wichtiger Grund um aus dieser Willenserklärung rauszukommen. Antwort also: der AG darf in deinem Fall den Widerruf ablehnen. Davon ab: warum bekommst Du aufgrund gesundheitlicher Probleme ein BV? Wäre da eine AU nicht angebrachter? LG D


Felica

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Ja, darf er. Erst recht wenn danach ein BV ansteht. Würde bedeuten das du schwanger deutlich besser gestellt wärst wie ohne Schwangerschaft. Das BV kann also nur über die 20 std laufen welche du vereinbart hattest. Fraglich auch ob es bestand hat wenn eigentlich AU angesagt wäre. Kann AG wie KK anzweifeln.


HeyDu!

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Felica, Frage aus Interesse: Würde dies die eigene Krankenkasse ggf. anzweifeln oder eine Zentrale Stelle?


Felica

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Die eigene Krankenkasse denke ich. Hier kontrolliert, nach Aussage einer Mitarbeiterin, aber auch das Gewerbeamt bei Beschäftigungsverboten welche vorzugsweise durch Ärzte ausgestellt wurden. Allerdings habe ich nicht gefragt ob die das nach Verlangen des Arbeitgebers oder der Krankenkasse machen oder aufgrund Eigenmächtigkeiten. Meldung welche Frau schwanger ist bekommen sie ja durch den Arbeitgeber, jedenfalls dann wenn der Arbeitgeber korrekt vorgeht. Meldung welche dann ein BV bekommt, über die Krankenkasse. Nach ihrere Aussage wurden in der Vergangenheit derartig viele fragwürdige Beschäftigungsverbote ausgestellt, das da jetzt vermehrt Kontrollen erfolgen. bei BV durch Arbeitgeber geht sie wohl davon aus das da ja der Betriebsarzt mit beteiligt ist und das dann ja in Absprache zischen diese beiden erst erfolgt.


Mitglied inaktiv

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Braucht man für Vollzeit BV nicht auch einen Nachweis über Vollzeit Betreuung. Die AP wollte ja nicht ohne Grund nur 20 h/Woche arbeiten.... Jetzt für das neue EG ginge plötzlich Vollzeit arbeiten


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