Lirify
Sehr geehrte Frau Bader, liebe Bellis123, vielen Dank dennoch für Ihre Antwort. Vielen Dank auch dir, liebe bellis123. Ich habe nun selber recherchiert, habe etwas herausgefunden und möchte es gerne mit Ihnen/ dir teilen, da es sicher noch andere im Forum gibt, die sich für diese Info interessieren. Sollte ich den Gesetzestext falsch verstehen, bitte ich Sie, Frau Bader, um Korrektur! Nach § 2 Abs, 5 Nr. 3 WissZeitVG gilt: “Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist” Das interpretiere ich so, dass Mutterschutz und Elternzeit während des Zeitvertrages eine entsprechende Verlängerung bewirken. Das bedeutet, dass die vier Fallbeispiele oben nicht unbedingt “Pech gehabt” haben. 1) Der Vertrag wird um Mutterschutzzeit 6+8 Wochen verlängert 2) Der Vertrag wird um Mutterschutzzeit 6 Wochen und der Zeit nach der Geburt bis Vertragsende verlängert 3) Der Vertrag wird um die noch vor Ablauf des Vertrags in Anspruch genommene Mutterschutzzeit verlängert 4) Der einzige Fall von eindeutig Pech gehabt! Die Zeiten, wo Mutterschutzgesetz etc. greifen, liegen eindeutig nach Vertragsende! Bedingung: der WiMi-Vertrag muss nach dem WissZeitVG geschlossen sein! Das steht dann explizit drin. Eigentlich sind alle WiMi-Verträge so formuliert, es soll aber auch Ausnahmen geben, welche dann entsprechend den Schutz der Mutter so aushebeln und keinen Anspruch auf Verlängerung enthalten. Ein weiterer Absatz ist interessant: § 2 Abs, 5 Nr. 6 “Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht” Ich interpretiere das so, dass man um die Zeiten, die man mehr als 6 Wochen krank ist und ins Krankengeld fällt, ebenfalls an den Vertrag anhängen darf. Wenn also eine Mutter 12 Wochen mit Hyperemesis krank geschrieben ist, müsste sie die 6 Wochen ebenfalls angehängt bekommen. Ich kann mich irren (ich bin Naturwissenschaftler, nicht Jurist!), aber so verstehe ich das Juristendeutsch. Vielleicht helfen diese Zeilen ja der ein oder anderen! Ich bitte Sie, Frau Bader, nochmal darum, das hier zu überfliegen und bitte kurz bescheid zu geben, ob ich das wohl richtig verstanden habe. Viele Grüße und vielen Dank, lirify
Hallo, Sehe ich auch so! Liebe Grüße NB
bellis123
Liebe Lirify, ich bin auch Naturwissenschaftlerin und kann nur sagen, dass es bei mir leider nicht so war. Ich war 5 Wochen lang wegen Hyperemesis krank geschrieben und diese Zeit wurde nicht hinten dran gehängt. Im Gegenteil, ich habe im Anschluss an den Vertrag noch "kostenlos" von zuhause weitergearbeitet um meine Publikation noch fertig zu bekommen... Das einzig positive war, dass ich von der Arbeitsagentur einigermaßen in Ruhe gelassen wurde (musste nur den Mindestsatz von Bewerbungen "nachweisen"), weil denen auch klar ist, dass man schwanger nichts mehr findet...
Mitglied inaktiv
Es heißt ja auch “Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht”, und das ist bei 5 Wochen Krankheit nicht der Fall. Der Fall tritt erst bei über 6 Wochen Krankheit ein, und dann können nur die Wochen angehängt werden, die über die 6 Wochen Lohnfortzahlung hinausgehen.
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