Heidelbeer
Hallo Frau Bader, ich befinde mich im Moment in Elternzeit mit meinem ersten Kind, geb. im April 2011. Die beantragte Elternzeit geht bis April 2014. ET mit meinem zweiten Kind ist der 20.Oktober 2013. Die Mutterschutzfrist beginnt am 8.9. 2013. Nun habe ich gehört, es ist für mich besser, wenn ich die Elternzeit von meinem ersten Kind abbreche und anschließend für Kind Nr. 2 in die Mutterschutzfrist gehe und Mutterschaftsgeld beziehe. Dass ich dann das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beziehe ist mir klar geworden. Wie ist das mit dem AG-Anteil? Bekomme ich den dazu oder nicht? Kann oder soll ich ihn irgendwelche Informationen zukommen lassen? Schriftlich vielleicht?Wie soll Ich denn formulieren?Gesetze oder ähnliches?Ist es vielleicht schon zu spät,weil es ja schon Ende September ist,also Ich bin schon in Mutterschutz. Wenn es schon zu spät ist,was passiert mit der Rest der EZ von meinem ersten Kind?(also praktisch die übrig gebliebene 6 Monate).
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Wenn du die Elternzeit unterbrichst, bekommst du ab dem Tag der Unterbrechung auch den Zuschuss von deinem AG - gemäß Vertrag (bei den meisten ist das ein Vollzeitvertrag, also Vollzeit-MuSchu-Geld). Deinem AG solltest du schriftlich die Elternzeitunterbrechung mitteilen und dir den Empfang bestätigen lassen (am besten sogar gleich nicht nur den Empfang, sondern die Unterbrechung). Nachzulesen §16 Absatz 3 BEEG. Die durch die Unterbrechung "frei gewordene" Elternzeit kannst du an die Elternzeit für Kind 2 anhängen lassen. Dies musst du beim AG beantragen. Gruß Sabine
Heidelbeer
Danke schön.