Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich hoffe Sie können etwas Licht in "mein Dunkel"bringen. Am 25.07.02 werde ich mein 2. Kind per Sectio zur Welt bringen. Mein 1.Kind ist 2 Jahre, der KIGA hat Urlaub,keine Verwandtschaft innerhalb von 560 km in Sicht. Mein Mann ist Angestellter im öffentlichen Dienst.Nun habe ich im BAT nachfolgenden Gesetzestext gefunden: Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) § 52 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einem anderen Ort 1 Arbeitstag, d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, meine Frage ist nun hierzu:wer entscheidet ob der Krankenhausaufenthalt wegen einer Sectio (ist ja auch eine OP)zu einer schweren Erkrankung zählt? Oder gibt es schon Erfahrungen, das dies nicht unter die bezahlte Freistellung von 4 AT gehört? Desweiteren interessiert mich, ob man nach einer Sectio Anspruch auf Haushaltshilfe hat. Da man ja auch nach der Entlassung noch nicht fit ist und ich 2 kleine Kinder zu versorgen habe.Mein Gynäkologe allerdings meinte er kann mich im Mutterschutz nicht krankschreiben. Muß ich tatsächlich"Gewehr bei Fuß"stehen, und alles allein schaffen? Ich danke Ihnen im Vorraus für die Beantwortung meiner Fragen. MFG Janet
Liebe Janet, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Janet, die Krankenkassen bieten z.B. eine Haushaltshilfe an (und bezahlen sie auch). Formular dort bestellen, Arzt muß unterschreiben. Und ein vernünftiger Arzt unterschreibt dies (ansonsten würde ich den Frauenarzt wechseln!).
Mitglied inaktiv
Hallo, ich war bei Raik 15 Tage im Krankenhaus (KS und Proleme danach). Die Mutter meines Freundes ist zu uns gekommen (690 Km) und hat von meiner Krankenkasse für diese Zeit ca 1250 DM bekommen (den Betrag pro Stunde weiß ich nicht mehr aber auf jeden Fall für die Arbeitszeit + Mittagspause + Fahrzeit meines Freundes + die Stunden die mein Freund wärend der Endbindung bei mir im Krankenhaus war). Hätte meine Mutter gekonnt, hätte sie von der KK maximal das Fahrgeld bekommen. Ich glaube dein Mann kann auch unbezahlten Urlaub nehmen. Dann Zahlt die KK ein Ausfallgeld frag doch mal bei deiner KK nach. Oder Desiree im Forum "Baby und Job" müsste es auch wissen. Sie arbeitet bei einer KK. Lieben Gruß Silke
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