Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlausanspruch

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlausanspruch

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, mein Geburtstermin ist für den 29.Mai datiert und mein Mutterschutz fängt am 17.April an. Wie verhält sich denn mein Urlaubsanspruch für die erste Hälfte des Monats April und für die Zeit während des Mutterschutzes? (Jahresurlaub 28 + 2 Sondertage) Vielen Dank für eine Antwort. f.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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der Urlaubsanspruch entsteht im gesamten Mutterschutz (vor + nach der Geburt) so, als wenn du ganz normal gearbeitet hättest. nutz mal die suchfunktion, das hat frau bader schon hundert mal beantwortet ;-) Lg


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