Mitglied inaktiv
Mein letzter Arbeitstag ist errechnet worden durch den Urlaubsanspruch für den Zeitraum Geb.termin (19.7.03) + 8 Wochen. Nach meiner Rechnung kommt der 13.09. heraus. Das Personalbüro hat den 19.08. als Berechnungstermin ermittelt (was stimmt? 8 Wochen oder 2 Kalendermonate?). Der 15. eines Monats soll Stichtag sein für den Urlaubsanspruch dieses Monats: vor dem 15. = kein Anspruch, ab 15.: voller Anspruch. Eine ebenfalls Schwangere Kollegin sagt mir, dass ich wegen Elternzeit doch noch im Arbeitsverhältnis stehe und somit für das ganze Jahr noch Urlaubsanspruch hätte. Finde ich aber nicht logisch, da ich ja dann den Urlaubanpruch von bis zu 3 Jahren hätte?!? Ich bitte um Aufklärung. Vielen Dank.
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo! Laut Gesetz kann für jeden vollen Monat Elterzeit der Jahresurlaub um 1/12 gekürzt werden. Angefangene Monate MuSchu bedeuten also vollen Urlaubsanspruch für den laufenden Monat. Viele Grüße Claudia
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