Mitglied inaktiv
Hallo! Mir geht es um die Unterhaltsberechnung für das Kind meines Mannes aus 1. Ehe. Wir sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Mein Mann ist Alleinverdiener und ich bin in Elternzeit. Ist es richtig, daß für die Unterhaltsberechnung des Kindes aus 1. Ehe das Nettoeinkommen meines Mannes mit der Steuerklasse 3 genommen wird?? Müßte das Einkommen nicht auf die Steuerklasse Vier bzw. Eins runtergerechnet werden? Habe eigentlich noch mehr Fragen, aber diese ist mir erstmal am wichtigsten, wäre nett wenn Sie mir antworten könnten. Weitere Fragen vielleicht später. Erstmals danke. Grüße Tini
Hallo, Abzuziehen sind Einkommens- und Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag. Grundsätzlich ist die tatsächlich gezahlte Steuer anhand der Einkommensnachweise für die zurückliegenden 12 Monate bzw. für das abgelaufene Kalenderjahr einfach zu berechnen. Andererseits kommt es häufiger vor, dass Lohnsteuerklassen gewechselt werden, so dass sich beispielsweise das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erheblich mindern kann. Hierbei ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuerklasse ja lediglich die Höhe der Vorauszahlungen betrifft und die Einkommensteuer unabhängig von der Lohnsteuerklasse gleich bleibt. Dennoch ändert sich bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen das aktuell zur Verfügung stehende unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erheblich. Grundsätzlich ist der Unterhalt mit dem aktuellen Einkommen zu berechnen, so dass insbesondere bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen grundsätzlich auf die aktuelle Steuerbelastung abzustellen wäre, nicht auf die der Vergangenheit. Allerdings ist eine solche fiktive Steuerberechnung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Zur Vermeidung derartiger Unsicherheiten empfiehlt es sich dann vom jeweiligen Arbeitgeber eine Verdienstvorausbescheinigung für das laufende Kalenderjahr beizubringen, aus welcher sich Brutto- und Nettoeinkommen unter Berücksichtigung etwaiger Lohnerhöhungen, geänderter Steuerklassen etc. ergeben. Gruß, NB
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