Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltsanspruch 2. Versuch

Frage: Unterhaltsanspruch 2. Versuch

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Liebe Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort vom 26.02.- nur leider sind sie nicht auf meine Frage vom 25.02. bezügl. der Sache, welche eigenen Einkünfte vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden, eingegangen. Ich kopiere meinen Text hier nochmal rein, und würde mich freuen, wenn Sie mir dazu eine Auskunft geben könnten. Vielen Dank und liebe Grüße, Katja Liebe Frau Bader, bin in der 9. Woche schwanger und werde nach der Geburt alleinerziehend sein. Mittlerweile hab ich mich durch –zig Seiten im Internet gewühlt und einiges über Unterhaltsansprüche erfahren. Mir geht es nun um Folgendes: Ich habe gelesen, dass der Mutter eines unehelichen Kindes nur dann ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn sie bedürftig ist. Lt. Dem Artikel ist das nicht der Fall, soweit sie Lohnfortzahlung bzw. Mutterschaftsgeld bekommt oder andere Einkünfte hat. Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld leuchtet mir natürlich ein, aber was ist hier genau mit anderen Einkünften gemeint? Zu meiner Situation: ich bin berufstätig, verdiene monatlich 1500 € netto bei 14 Gehältern und werde von daher natürlich bis einschließlich der 8 Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld bekommen. Für die Zeit danach hätte ich nun gerne einen Überblick wie es weitergeht. Ich habe eine Eigentumswohnung ohne irgendwelche Belastungen, bekomme dafür die jährliche Eigenheimzulage. Muß ich hier damit rechnen, dass mein „mietfreies Wohnen“ in meiner Eigentumswohnung und die Eigenheimzulage vom Unterhaltsanspruch abgezogen wird? Wenn ja, in welcher Größenordnung bzw. welche Beträge werden berücksichtigt? Außerdem habe ich durch eine Erbschaft noch Wertpapiere. Werden hier die jährlichen Zinsen vom Unterhaltsanspruch abgezogen oder der komplette Wert des Geldes bis nichts mehr übrig ist? Der Kindsvater hat übrigens ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1700 €, dazu kommt noch eine jährliche Prämie (die Höhe ist mir jedoch nicht bekannt). Sorry für den langen Text und vielen Dank im voraus für eine Auskunft. Liebe Grüße Katja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Katja, wenn Sie die Hinweise auf meinem Forum lesen, werden Sie dort finden, dass ich keine individuellen Ratschläge geben darf. Wenn Sie weiter arbeiten gehen, haben Sie gar keine Ansprüche gegen den KV, nur das KInd gem. der Düsseldorfer Tabelle. Wenn Sie nicht arbeiten gehen können, weil Sie das Kind betreuuen müssen, steht Ihnen Unterhalt gem. der gesagten zu. Unabhängig von der Wohnung. Individuell beraten kann Sie das Jugendamt. Gruß, NB


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