Mitglied inaktiv
Hallo :-) Vielleicht kann mir hier jemand meine Frage beantworten... Im November kommt mein Baby auf die Welt... der Papa des Kindes steht voll und ganz zu dem Kind und ich möchte ihn als Vater des Kindes auf jeden Fall angeben! Doch werde ich vorerst eine von vielen alleinerziehenden Mamas, den zusammenziehen werden wir erst einmal nicht...da ich ja dann kein eigenes Einkommen mehr habe, bin ich für die Zeit, die nicht arbeite, auf das Sozialamt angewiesen... meine Frage ist nun : Wenn ich ihn nun als Vater angebe zahlt er für unser Kind ( was er auch gerne macht!) Wird er dann automatisch vom Sozialamt auch "gezwungen", für mich den Unterhalt zu bestreiten? Das nämlich möchte ich nicht! Für unser Kind schon, aber nicht für mich... Vielen herzlichen Dank schon mal im Vorraus :-) Dana
Liebe Dana, man muss unterscheiden, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben oder auf diesen Anspruch verzichten wollen. Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wenn Sie den Anspruch nicht geltend machen wollen, bekommen Sie auch keine/ weniger Sozialhilfe. Der Staat übernimmt nicht die Verpflichtung zum UNterhalt für den KV, wenn er ihn selber betreiten kann. N. Bader
Mitglied inaktiv
Hi Dana, das Problem habe ich auch:) Ich habe weiter unten deswegen auch schon geschrieben, nur es ist noch nicht alles geklärt( wenn Du lesen möchtest) Ich hatte beim Soziamt angerufen und die wollten wissen ob er Unterhlatspflichtig ist. Ich hab auch gesagt das er für die kleine zahlen will, wir waren schon auf dem JA dafür. Aber sie wollte unbedingt das für den Papa wissen. Jetzt habe ich sie gefragt, u.a. ob er was zurück zahlen muß, nur darauf habe ich noch keine Antwort. Denn das kann auch passieren, das er was ans Soziamt zurück zahlen muß, wenn sie Dir was geben. So wie beim JA! Ist voll die dumme lage, denn ich möchte das auch nicht. Doch ich glaube das interessiert keinen. Wünsch Dir alles Gute und viel Glück und falls Du noch was genaues erfährst laß es mich wissen. Unsere Maus kommt mitte Oktober:) Liebe Grüße Siggi+Lucy
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