Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe da mal folgende Frage: Eine Freundin von mir, erwartet bald ihr erstes Kind, lebt aber vom Vater getrennt. Sie meint das der Vater nach der Geburt a) Unterhalt für das Kind zahlen muß und b) auch Unterhalt für sie. Meines Wissens nach gilt hier, da die beiden nicht verheiratet waren, nur die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle", d.h der Vater hat nur Unterhalt für das Kind zu bezahlen. Liege ich damit richtig ??? Ich möchte nämlich meiner Freundin gerne mein Mißtrauen gegenüber Ihren jetzigen Gedanken ein Machtwort entgegenstellen, damit sie nicht am Ende enttäuscht ist. Vielen Dank für Antwort Ines
Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Ines, deine Freundin hat ganz Recht. Der KV muß auch für sie Unterhalt zahlen und zwar, bis das Kind drei Jahre alt ist. Ich empfehle hier mal bei www.mein-recht.de nachzulesen. Link: Kinder - Kindesunterhalt- Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes. Also mir (seit kurzem Alleinerziehend) hat das Nachlesen dort sehr weitergeholfen. Du kannst hier nachlesen, wieviel der KV von seinem Gehalt für sich behalten kann (Selbstbehalt) und kannst dich informieren, wie sich eigentlich ein "Unterhaltsrelevantes Einkommen" berechnet. Ich hoffe, der Tip hilft erstmal weiter. Gruß Schnaggel
Mitglied inaktiv
Hallo, wie errechnet sich dann der genaue Betrag für die 2 Elternteile bzw für den KV ? Müssen beide dann zum Jugendamt, damit der KV entsprechend seine Angaben mit allem drum und dran angibt?? Ines
Mitglied inaktiv
Hallo, genau das ist ja das Problem. Was der KV für das Kind zahlen muß, berechnet das Jugendamt. Der KV muß seinen Verdienst offenlegen und erhält dann eine Berechnung zur Unterhaltszahlung. Den Unterhalt für die Mutter - tja, es gibt eigentlich kein Amt, das für die Unterhaltseinklage für die Mutter zuständig ist. Außer natürlich, die Mutter muß Sozialhilfe beantragen. Dann wendet sich das Sozialamt an den KV und klagt den Unterhalt ein (so wie bei mir). Ist die Mutter keine Sozialhilfeempfängerin, dann muß sie einen Anwalt einschalten und den Unterhalt selbst einklagen. Dazu wie gesagt steht unter der HP von "mein-recht", was der KV alles von seinem Gehalt abziehen kann (Unterhalt des Kindes lt. Düsseldorfer Tabelle, 5% berufsbedingte Aufwendungen, Selbstbehalt, Raten für gemeinsame Anschaffungen (die deine Freundin behält), überdurchschnittliche Reisekosten für Besuche des Kindes usw.) Es ist also eine umfangreiche Berechnung, die ich als Laie nicht machen kann. Ich kann Euch nur auf das Prinzip der Berechnung hinweisen - nicht mehr. Gruß Schnaggel
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