Mitglied inaktiv
Muss ich für meine Ex-Freundin Unterhalt zahlen, wir haben einen gemeinsamen Sohn (14 Monate), der zzt. mit ihr bei ihren Eltern lebt. Wir waren knapp 3 Jahre zusammen, haben aber nur 1 Jahr und 7 Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt.
Lieber Stefan es ist egal, ob und wie lange Sie zusammen gewohnt haben. Nach §1615 l Abs.2 BGB besteht ein Anspruch der Mutter bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 sagt, dass der nichteheliche Vater über die drei Jahre hinaus Unterhalt zahlen muß , wenn eine Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. Höhe des U. : Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Das Kind selber hat natürlich unabhängig davon einen Anspruch. Gruß, NB
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