Hallo, in §15 (7) 3. BEEG heißt es "die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit s o l l für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden". Hat der AG (bei mir öD) dann einen Ermessensspielraum? Wäre es demnach dann möglich, statt der Minimumzahl von 15 Stunden im Einvernehmen mit dem AG weniger Stunden zu arbeiten? Hätte das dann Auswirkungen auf den Kündigungsschutz? Vielen Dank und viele Grüße
Mitglied inaktiv - 16.06.2009, 22:19