Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Stillbeschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Stillbeschäftigungsverbot

DuKa

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Hallo, meine Tochter ist 13 Wochen alt und ich bin nach dem Mutterschutz wie gewohnt in Elternzeit gegangen. Ich bin OP-Schwester und bei uns an der Klinik habe ich vor kurzem erfahren, dass es das Stillbeschäftigungsverbot gibt. Da ich stille möchte ich nun meine Elternzeit kündigen und in das mir zustehende Stillbeschäftigungsverbot gehen. Von der Klinik aus wäre es kein Problem, nur hat die Personalabteilung mir heute mitgeteilt, dass das Rechenzentrum ein Problem daraus macht, weil die Krankenkassen die begonnene Elternzeit nicht zurücknehmen würden und ich somit dieses Verbot nicht bekommen könnnte. Ich hätte es im Anschluss an die Mutterschutzfrist direkt nehmen müssen ( was ich ja auch liebend gerne getan hätte, wenn ich von der Existenz von diesem Verbot gewusst hätte). Nun meine Frage: besteht dennoch eine Chance in das Verbot zukommen? Schließlich stille ich doch. Was kann ich tun um es doch zu bekommen?   Danke für die Hilfe und liebe Grüße Dunja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das geht schon aus verschiedenen Gründen nicht. Zum einen betreuen Sie ja das Kind und stehen  dem Arbeitgeber gar nicht zur Verfügung und zum anderen kann man die Elternzeit nicht beenden um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen Liebe Grüße NB


Andrea6

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Das Still-Beschäftigungsverbot soll (in deinem Fall) die arbeitende OP-Schwester schützen - allerdings hattest du doch offenbar gar nicht vor, wieder arbeiten zu gehen, oder? In welchem Umfang ist denn dein Kind betreut?


DuKa

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Mein Kind wird aktuell von mir betreut.  Mir geht es darum, dass ich einfach ins Still-Beschäftigungsverbot hätte gehen können, weil ich ja stille anstatt meine Elternzeit zu nehmen. 


WonderWoman

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Du musst für ein still-bv grundsätzlich arbeitsfähig (kind betreut) und arbeitswillig sein. denn der ag ist dazu verpflichtet alternative einsatzmöglichkeiten zu prüfen bevor er ein (still-)bv ausspricht. er kann dich also jederzeit, auch kurzfristig, aus dem bv holen um dir eine andere tätigkeit zuzuweisen. und, bei aller liebe, ich kann mir irgendwie nicht vorstellen dass irgendeine klinik so viele schwestern hat dass sich nicht irgendwo eine still-konforme tätigkeit finden ließe..... grundsätzlich ist ein bv, egal ob vor oder nach der geburt, vorgesehen für "ich würde ja gerne arbeiten, aber die arbeit schadet meinem kind" und nicht für "ich will gar nicht arbeiten, wie gestalte ich das möglichst einkommensfreundlich". durch das einreichen der erziehungszeit hast du ja schon erklärt, dass du derzeit gar nicht arbeiten möchtest. diese willenserklärung zurückzuziehen um dann, oopsie, leiderleider doch nicht arbeiten zu können, ist verständlicherweise nicht vorgesehen.


3wildehühner

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Das, was du planst, nennt sich Sozialbetrug! Ein Beschäftigungsverbot, auch ein Stillbeschäftigungsverbot, erhält man nur, wenn man auch tatsächlich arbeiten möchte und eine Kinderbetreuung für die Zeiten vorhanden ist. Im Beschäftigungsverbot musst du jederzeit dazu in der Lage sein, von heute auf morgen in dem von dir geplanten Umfang arbeiten zu können. Sei es, weil der Grund wegfällt, weil du dein Kind warum auch immer nicht mehr Stillen kannst, oder weil dein Arbeitgeber dir Arbeit im Büro zuteilt, wo keine Gefahr für die Milch besteht. Und dann musst du am nächsten Tag pünktlich auf der Arbeit erscheinen. Es ist nicht möglich, die Elternzeit für ein Beschäftigungsverbot zu beenden. Das ist Betrug!


Ani123

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EZ vorzeitig beenden geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.  Was sie könnten wäre TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Sollte ihr Arbeitgeber das ablehnen muss er es begründen.  Für TZ in EZ könnten sie ein Still-BV erhalten. ABER um TZ in EZ arbeiten zu können muss ihr Kind entsprechend betreut sein.  Die Krankenkasse prüft solche Fälle, denn sie hätten TZ in EZ beantragt als sie bereits wussten, dass sie stillen und somit nicht im OP tätig sein dürfen.  Ihr Arbeitgeber muss eine Gefährungsbeurteilung machen. Wenn er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie hat müssen sie diese ausüben. Hat er keine spricht er das Still-BV aus. Während des Still-BV darf gefordert werden, dass sie mit Attest nachweisen, dass sie noch stillen. Spätestens mit dem 1. Geburtstag endet ein Still-BV. Sollten sie planen dann nicht arbeiten zu wollen müssten sie die TZ in EZ befristet. Soweit sie nicht mehr stillen müssen sie arbeiten. Soweit ihr Arbeitgeber eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie hat auch.  Fehlende Kinderbetreuung ist kein Grund um nicht arbeiten zu können. Ihr Arbeitgeber kann das der Krankenkasse melden bzw.  es kann der Krankenkasse auch selbst auffallen, dass sie weniger Beiträge zahlen weil sie nicht arbeiten. Wenn bei der Prüfung nachgewiesen werden kann, dass nie eine Kinderbetreuung bestand kann das Konsequenzen für sie haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug und fristlose Kündigung.  Sie haben alles richtig gemacht. Sie möchten ihr Kind selbst betreuen und haben deswegen EZ gemeldet und beziehen EG. Alles andere wäre falsch, weil sie nicht arbeiten möchten. 


DuKa

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Vielen lieben Dank für diese ausführliche und aufschlussreiche Aufklärung.  


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