Himbeere11
Hallo Frau Bader, am 3.7.2017 bin ich Mutter geworden und seitdem in Elternzeit und erhalte für ein Jahr Elterngeld. Mein Arbeitsvertrag lief am 31.12.2017 aus, seit dem 1.1.18 bin ich also in keiner Anstellung. Nun bin ich erneut schwanger, der berechnete Entbindungstermin ist Ende November. Ich werde mir für die Monate Juli-November 2018 keinen neuen Job suchen, sondern zu Hause bleiben. Soweit ich informiert bin gehen diese Monate dann mit 0€ in die Elterngeldberechnung ein. Hierzu habe ich zwei Fragen: 1) macht es Sinn, jetzt noch einen Steuerklassenwechsel zu beantragen (aktuell habe ich Steuerklasse 5, mein Mann 3) damit die Monate vor der Geburt des 1. Kindes mit der "guten" Steuerklassen gerechnet werden? Oder bin ich dafür zu spät? 2) Einen "Mutterschutz" in dem Sinne habe ich ja nicht, da ich keine Anstellung habe, ist das korrekt? Das heißt für die Elterngeldberechnung sind dann wirklich die Monate Juli bis Entbindungstermin ausschlaggebend und nicht bis 6 Wochen vorher, so wie bei Kind 1? Obwohl ich ja theoretisch in den 6 Wochen nicht arbeiten muss? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Beste Grüße
Hallo, schlau ist es, wenn Sie die Elternzeit auf insgesamt 14 Monate auszahlen lassen. Das Elterngeld geht dann bis Anfang September 2017 und noch im September gehen Sie in den neue Mutterschutz. Ohne Arbeitgeber sollten Sie sich nach Ende des Vertrages auf jeden Fall arbeitssuchend melden, dies bereits wegen der Krankenkasse und der Leistungen während des Mutterschutzes Dann haben Sie keinen Monate, die dann mit 0 Euro in die Elterngeldberechnung eingehen. Liebe Grüße NB
Himbeere2008
Du bist nicht in Elternzeit, ohne Arbeitgeber gibt es keine. Zur Zeit bist du Hausfrau mit Elterngeldbezug. Ich würde mich eher um die KrankenVersicherung kümmern, denn wenn dein Elterngeldbezug ausläuft, läuft auch die Krankenversicherung aus.
Felica
Tipp, lass die beiden letzten Monate Elterngeld in Elterngeld Plus wandeln, dann gibt es 2 Monate weniger Nullrunde. Mutterschutzgeld kannst du die Einmalzahlung beantragen als Hausfrau, sind glaube ich um die 200 €. Wenn Du eine Kinderbetreuung nachweisen kannst und dich entsprechend arbeitslos und -suchend melden kannst, hast du evtl auch Anspruch auf ALG1. Damit müsstest du höheres Mutterschaftsgeld bekommen. Erkundige dich da mal bei KK und Amt. Du müsstest dann aber doch bereit seit dich auch um eine Anstellung zu kümmern.
Himbeere11
Vielen lieben Dank für eure Antworten. Himbeere2008, du hast selbstverständlich Recht, dass ich aktuell nicht mehr in Elternzeit bin da ich keinen Arbeitgeber habe. Bzgl KK bin ich privat versichert und möchte es auch gerne bleiben, das heißt ich zahle aktuell meinen Beitrag eh selber. Aus dem Grund will ich mich auch nicht arbeitslos und -suchend melden, auch wenn ich weiß dass damit evtl mein Mutterschaftsgeld bzw Elterngeld höher ausfallen könnte. Felica, bist du dir sicher mit den 2 zusätzlichen Monaten Elterngeld plus? Ich dachte dass nur 12 Monate Elterngeld ausgeklammert werden können bei der Berechnung, aber nicht mehr. Deswegen dachte ich dass 14 Monate mir nichts nützen. Wenn du da Quellen hast dass das doch geht wäre das natürlich super. Beste Grüße
Mitglied inaktiv
Als Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung zählen die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Kalendermonate mit Elterngeldbezug (bis zum 14. Lebensmonat des Kindes) werden ausgeklammert, stattdessen wird auf weiter zurückliegende Monate zurückgegriffen. Daher würde es sich lohnen, noch zwei Basis-EG-Monate auf EG-Plus zu splitten (dann würde bis einschließlich September ausgeklammert). Der Monat mit dem Geburtstermin zählt übrigens auch nicht mit zum Bemessungszeitraum. Ein Steuerklassenwechsel macht keinen Sinn: "Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde" - wenn du keine Einnahmen in den letzten Monaten hast, wird auch die Steuerklasse nicht gewertet. Es zählt die Steuerklasse von vor der Geburt von Kind 1.
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