Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, heute klingelte unser Nachbar, und meinte mein Sohn hätte den Ball rübergeschossen und dabei sei an der Holzhütte die Dachrinne kaputt gegangen. Er würde es fertig machen und uns die Quittung für die Dachrinne geben. Ich war erst mal baff. Das muß allerdings schon länger her sein, denn in den letzten zwei wochen ist kein Ball rübergeflogen...und wenn der Ball mal rüberflog wurde er meist kommentarlos wieder zurück geworfen...genau das machen wir ja auch, wenn sein Sohn den Ball rüber schießt.... Er hat auch noch behauptet, es hätte geschäppert und er hätte sich erschreckt....dabei haben wir aber nichts gehört. Find das merkwürdig. Warum sagt er denn dann nicht direkt was? Müssen wir denn nun für den Schaden aufkommen? Ich bezweifle sehr stark, dass es durch unseren ball passiert ist..... LG, Sida
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Mitglied inaktiv
mhm..so wie ich dein text lese, könnte man fast meinen sein sohn hätte das kaputtgemacht o.ä. wenn das tatsächlich so laut geschmeppert hat, dann wäre ich aber sofort beim vermeintlichen verursacher. wenn überhaupt --> haftpflicht? lg, sandra
Mitglied inaktiv
antworten...wo ist meine Brille???? schon gar nicht eine Vermutung, dachte im Elternforum zu sein. entschuldigung Frau Bader. peinlich, peinlich lg, sandra
Hallo, Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind selber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls sofort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Liebe Grüsse, NB
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